Hallo liebe Mitstreiter,
Matti hat bereits auf die berechtigte Frage von Hannes: „Warum lassen wir Endverbraucher uns eigentlich immer wieder von den Lieferanten zu diesen Aufzahlungen erpressen?“ geantwortet.
Ergänzend will ich noch folgendes hinzufügen:
Den Leistungserbringern (tlw. auch einigen Mitarbeitern der Krankenkassen) ist die Notlage seiner Endverbraucher voll auf bewusst und sie nutzen sie in schamloser Weise aus. Die Rechtslage ist sicherlich den Lieferanten bewusst, dennoch verstoßen sie gegen geltendes Recht (ist nicht gleich Gerechtigkeit).
Den Endverbrauchern ist die Rechtslage nicht immer eindeutig klar und es fehlen die Mittel zur Durchsetzung. Die an sich überzeugenden Argumente werden fadenscheinig abgeschmettert oder gar nicht zur Kenntnis genommen. Oft wird der Endverbraucher als Querulant mit beleidigenden und zynischen Bemerkungen eingeschüchtert und die bestehenden Pfründen sind damit gesichert.
Nach meinem Rechtsverständnis liegt der Strafbestand einer Nötigung vor.
Laut
de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung_%28Deutschland%29
:
Die Nötigung ist ein Straftatbestand. Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Nötigung als Straftat stellt ein Vergehen dar.
Erschwerend ist dabei der Tatbestand, dass die Leistungserbringer –so meine persönliche Auffassung- unter Vorsatz handeln.
Die erforderliche Unterstützung von der Krankenkassen oder anderen Institutionen erhalten die Endverbraucher nicht bzw. sind nur nach sehr langen und zermürbenden Rechtstreit möglich.
Es ist doch sicherlich bekannt, dass die Inkontinenz bei vielen zu verstärkten Depressionen führt und nicht selten aus Verzweiflung zum Suizid kommt…
Hier noch einige Beispiele zur Argumentationshilfen, Musteranträge und Handlungsempfhlungen, um besser und möglichst schneller zum Erfolg zu kommen.
Aus Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen
www.bvkm.de
„Meinen individuellen Leistungsanspruch auf Versorgung mit einem erforderlichen Hilfsmittel kann ich somit bei Ihrem Vertragspartner nicht verwirklichen.
Das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg(LSG) hat dementsprechend durch
Urteil vom 15. November 2012 (Az. L 1 KR 263/11) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte auf eine Windelversorgung durch den Vertragspartner ihrer Krankenkasse dann nicht beschränkt sind, wenn dessen Lieferungen unzureichend sind.
In dem besagten Fall stand der Klägerin deshalb nach Auffassung des LSG ein Anspruch auf Windeln einer anderen Marke zu.“
Meine Rechtsauffassung wird vom Bundesministerium für Gesundheit geteilt. In einem Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin Marion Caspers- Merk vom 4. Mai 2009 an den Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (siehe Anlage) heißt es
dazu auszugsweise sinngemäß:
Es wir darau verwiesen, dass Versicherte zunächst an die Krankenkasse wenden sollen...
Gegebenfalls sind auch die Aufsichtsbehörde gfordert die anstehenden Defizite abzustellen...
Das Bundesministerium für Gesunheit sieht derzeit kein Handlungsbedarf.
Für Hessen also:
www.sozialministerium.hessen.de
Trotz der eindeutigen Vorgaben hinsichtlich der Quantität und Qualität wird es für den einzelnen Patienten eine langwidrige Tortur, die nur sehr wenige auf sich nehmen. Also praktisch keine akzeptable Alternative um rechtzeitig eine verbindliche Entscheidung von den Aufsichtsbehörden zu erhalten. Ganz zu schweigen von den aufwendigen und für den überwiegenden Teil der Patienten zu komplizierten Prozedere.
Ein weiteres Beispiel aus einem Vertrag zwischen Kassen und Leistungserbringer mit einigen Auszügen
Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V
zwischen
BAV Bayerischer Apothekerverband e.V. München
handelnd für die dem Vertrag
beitretenden Apotheken
und
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse München
BKK Landesverband Bayern München
handelnd für die dem Vertrag
beitretenden Betriebskrankenkassen
SIGNAL IDUNA IKK
Dortmund
über die Versorgung mit
aufsaugenden Inkontinenzhilfen im häuslichen Bereich
AC/TK 11 02017
München, den 17.11.2009
Als Richtwerte für eine adäquate Versorgung sind folgende Mengen zu sehen:
Täglich 3 - 6 Windelhosen oder
täglich 3 - 6 Vorlagen und zusätzlich 15 Netzhosen monatlich oder waschbare Mehrwegfixierhosen in ausreichend verfügbarer Menge
Die tatsächliche Menge ist immer abhängig vom individuellen, medizinisch erforderlichen Bedarf.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung und Tipps für Betroffene
Richtwerte für die erforderliche Menge von Windeln
Oft erhalten Versicherte von ihrer Krankenkasse oder ihrem Leistungserbringer die Auskunft, dass
ihnen nur maximal 150 Windeln pro Monat zustehen. Diese Aussage ist nicht zutreffend.
Hinsichtlich der monatlichen Menge von Windeln orientieren sich die Krankenkassen an den
Empfehlungen des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK). Nach den Richtwerten
des MDK (Stand 7. September 2005) beträgt der Verbrauch für Windeln pro Monat zwischen 120
und 150 Stück. Dies ergibt eine Tagesration von 4 – 5 Windeln.
Zu beachten ist, dass es sich hierbei lediglich um „Empfehlungen“ handelt. Weicht der tatsächliche Tagesbedarf eines inkontinenten Menschen aufgrund seiner Behinderung von dieser Empfehlung ab, besteht nach § 33 Sozialgesetzbuch V ein Rechtsanspruch auf die tatsächlich benötigte Menge geeigneter und medizinisch erforderlicher Windeln.
Handlungsempfehlung
Was ist Betroffenen zu raten, die in der Praxis - zum Beispiel von ihrem Apotheker - damit
konfrontiert werden, dass sie „Qualitätszuschläge“ zahlen sollen?
Versicherte sollten auf ihrem Versorgungsanspruch bestehen. Der Apotheker ist aufgrund seines
Vertrages mit der Krankenkasse dazu verpflichtet, geeignete Windeln in der erforderlichen Menge zu leisten. Tut er dies nicht, verhält er sich vertragswidrig. Derartige „schwarze Schafe“ sollten der Krankenkasse gemeldet werden. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Leistungserbringer ihre vertraglichen Pflichten einhalten. Gegebenenfalls muss die Kasse den Vertrag kündigen, wenn sich ein Leistungserbringer wiederholt vertragsbrüchig verhält .
Finden Versicherte keinen Leistungserbringer, der bereit ist, sie zu versorgen, sollten sie sich
ebenfalls an ihre Krankenkasse wenden. Diese ist gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V dazu verpflichtet, Versicherten mit den im Einzelfall erforderlichen Windeln sicher zu stellen.
Als Richtwerte für eine adäquate Versorgung sind folgende Mengen zu sehen:
Täglich 3 - 6 Windelhosen oder
täglich 3 - 6 Vorlagen und zusätzlich 15 Netzhosen monatlich oder waschbare Mehrwegfixierhosen in ausreichend verfügbarer Menge
Die tatsächliche Menge ist immer abhängig vom individuellen, medizinisch erforderlichen Bedarf.
Derzeitig bin ich noch dabei einige Informationen zum GKV-Spitzenverband zu sammeln und zu kommentieren. Beim nächsten Posting werde ich das Ergebnis aufzeigen. Bisher bin ich hier auf einige Widersprüche gestoßen, obwohl ich zunächst die Hoffnung hatte, dass der Spitzenverband für derartige Fälle als „Sofortentscheider“ fungieren könnte.
Es grüßt Horsty
PS
Falls in meinem vorliegenden Text bereits bekannte oder verwirrende Passagen enthalten sind, bitte ich diese zu streichen. Binleider noch nicht ganz auf dem Posten.