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Inkontinenzartikel und Anrechnung bei Steuer

08 Dez 2020 15:04 #1 von Marska
Mein Mann ist inkontinent und benützt große Mengen an Tena Pants oder auch Billigmarken außerdem noch zusätzlich Einlagen Da die Pflegekasse nur einen geringen Teil davon bezahlt kaufen wir viel per Internett oder auch bei DM. Ich habe diese Ausgaben unter Sonderausgaben bei der Steuer geltend gemacht. Es wurde gesagt das nicht ärztlich verordnet sei, würde das nicht angerechnet. Kann das stimmen? Kann mir jemand darauf antworten?

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08 Dez 2020 18:43 #2 von herirein
Hallo Marska,

alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bedürfen der Verordnung (Rezept) durch einen Arzt (ggf. Facharzt) und werden dann von der Kasse bis zu einer Höchstgrenze bezahlt. Sollte eine Zuzahlung erforderlich sein, kann diese Steuerlich geltend gemacht werden, dabei ist es ratsam die Verordnung und die Rechnung der Zuzahlung per Kopie fürs Finanzamt aufzubewahren.

Alle Artikel für die keine direkte Verordnung vorliegt, sind auch nicht steuerlich relevant!

LG Heribert

Menschen sind wie Engel mit nur einem Flügel,
um fliegen zu können müssen wir uns umarmen
(Luciano de Crescenzo)

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09 Dez 2020 06:23 #3 von hippo80
Hallo Marska.
Ergänzend zu Heribert möchte ich noch anmerken, dass dein Finanzamt nicht nur auf einer Verordnung durch einen Arzt bestehen kann, sondern darüberhinaus auch eine Bestätigung der Notwendigkeit vom Amtsarzt/Gesundheitsamt anfordern kann. Dieses ist einmalig durch dich/euch durchführen zu lassen (auf eigene Kosten). Meist werden diese amtsärztlichen Attest nach Einreichen der Unterlagen ausgestellt. Einfach mal bei eurem Gesundheitsamt nachfragen.

Alles Liebe.

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09 Dez 2020 07:46 - 09 Dez 2020 07:48 #4 von Sebald
Hallo!

Heriberts Statement wäre aus meiner Sicht insoweit zu ergänzen, als eben die Pflegekasse für die aufsaugenden-körpernahen Hilfsmittel sowieso nicht 'zuständig' ist, sondern die Krankenkasse. Diese 'arbeitet' wiederum mit den bekannten Festbeträgen und den sog. privaten/wirtschaftlichen Zusatzbeiträgen, die die von der Kasse vorgeschlagenen Lieferanten gerne einfordern. Damit hat man dann auch gleich eine verwertbare Rechnung.

Was die Pflegekasse ausschüttet, sind 40€, die für aufsaugende Unterlagen, Handschuhe, Mundschütze usf. genutzt werden können, also Gegenstände, die direkt mit der Pflegeleistung verbunden sind.

Was die Bestätigung der Inkontinenz durch den Amtsarzt angeht: 1. haben die Gesundheitsämter gerade echt anderes zu tun; 2. frage ich mich, was das bringen soll? Der Amtsarzt kann eh' nur nach Aktenlage, also auf Grundlage der haus- bzw. fachärztlichen Berichte entscheiden...; insofern kann man diesen Schritt auch getrost weglassen.

Es sei denn, man hat es mit einem superpeniblen, maximal misstrauischen und generell kundenfeindlichen Finanzamt zu tun. (Mein Bedauern, wenn dem so ist!)

Schönste Grüße,
Sebald

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09 Dez 2020 07:51 #5 von hippo80
Hallo Sebald.
Deine Ergänzungen zur Pflege/Krankenkasse sind richtig. Das hatte ich übersehen.
Was das Amtsärztliche angeht: sicher haben die Gesundheitsämter momentan anderes zu tun. Es ist aber in den Gesetzen so festgeschrieben. Insofern kann man damit wohl kaum argumentieren. Da hier aber bereits von einer Reaktion des Finanzamtes geschrieben wird, muss es sich um die Steuererklärung von 2019 handeln. Da wäre ja durchaus Zeit gewesen, sich entsprechend kundig zu machen. Und ein Amtsantritt hat zumindest Medizin studiert und kann ggf nach Attentate entscheiden, das kann ein Finanzbeamter nicht.

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09 Dez 2020 08:27 #6 von Matti
Hallo,

ergänzend dazu vielleicht auch der Hinweis, dass gerade höhere Pauschalen für Menschen mit Behin­derung, die sogenannten Behindertenpauschbeträge, nach 45 Jahren! erhöht wurden. Die Pauschbeträge verdoppeln sich ab Januar 2021.

Gruß
Matti

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09 Dez 2020 09:30 #7 von herirein
Hallo,
als weitere Ergänzung verzichtet die Finanzverwaltung seit 2018 mit wenigen Ausnahmen auf die Vorlage von Belegen. Das heßt aber nicht, dass man keine Belege mehr braucht. Belege müssen so lange vorgehalten werden - auf Verlangen des Finanzamtes - bis der Steuerbescheid rechtsverbindlich vorliegt.

Grundsätzlich sollten Feststellungen des Grades einer Behinderung mit der Steuererklärung vorgelegt werden, falls sie noch nicht vorgelegt wurden.

Ich habe bislang noch keine weiteren Belege nachreichen müssen!

LG Heribert

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09 Dez 2020 10:14 #8 von Sebald
...ich bisher auch nicht. Aber es liegt auch seit 2005 eine stets angegebene Schwerbehinderteneinstufung vor. Auch insofern stellt das FA keine Fragen (mehr). Zumal der ganze Heil-, Hilfs- und Arzneikrams bei mir auch eine recht konstante Größe ist.

Wie sich die Verdopplung der Behindertenpauschale auswirkt, darauf bin ich gespannt. Freue mich schon auf meine Erklärung 2022...

Und nochmal kurz zu dem Amtsarzt: Da wird es sicher eine gesetzliche Vorlage zu geben. Kein Zweifel.

Aber, mei!, den ganzen Rezepten liegen ja ärztliche Befunde zugrunde. Wenn das Finanzamt, denen prinzipiell misstraut und auch noch eine amtsärztliche Stellungnahme will, dann ist dessen Entscheidungskultur insgesamt echt im Eimer. Dann muss man wahrscheinlich ohnehin jeden Punkt einzeln und intensiv begründen. Mit so einem Amt möchte ich echt nicht geschlagen sein... - da müsste sich Marska vielleicht wirklich nen Steuerberater nehmen.

Trotzdem schönste Grüße,
Sebald

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10 Dez 2020 15:59 #9 von herirein

Sebald schrieb: Und nochmal kurz zu dem Amtsarzt: Da wird es sicher eine gesetzliche Vorlage zu geben. Kein Zweifel.

Es gibt Krankheits- und/oder Pflegekosten für die ein amtsärztliches Attest oder vom MDK erforderlich ist. Für die hier zur Diskussion stehenden Arznei- Heil- und Hilfsmittel ist lediglich die Verordnung durch einen Arzt erforderlich. Das ist vom BFH hinreichend kommentiert.

LG Heribert

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