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Fortschreibung Hilfsmittelverzeichnis - Erfolge durch Stellungnahme des IKS e.V.

11 Okt 2021 11:36 - 11 Okt 2021 12:09 #1 von Inkontinenz Selbsthilfe e.V.
Liebe Betroffene, Mitstreiter und Forenmitglieder,

im Herbst des vergangenen Jahres wurde die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. vom GKV-Spitzenverband zur Stellungnahme bei der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses der Produktgruppe 15 (aufsaugende und ableitende Hilfsmittel) aufgefordert.

Mit großem Aufwand nahmen sich unsere Vorstandsmitglieder Monika Grewe-Laufer und Matthias Zeisberger dieser wichtigen Aufgabe an. Dabei stand als Ziel für uns stets die Verbesserung der Lebens- und Versorgungssituation von Millionen Betroffenen im Vordergrund.

Dieser Tage erhielten wir die Rückmeldung, dass fast alle durch uns eingereichten Änderungsvorschläge am Hilfsmittelverzeichnis angenommen wurden. Wir halten dies für einen großen Erfolg, gerade weil darunter Formulierungen und Vorgaben fallen, die sich in der Praxis oftmals als Stolpersteine im Beratungs- und Versorgungsprozess darstellten und Leistungserbringern einen gewissen Spielraum in der Interpretation der Vorgaben ließen.

- So haben wir beispielsweise erreicht, dass im Beratungsprozess der Hilfsmittelversorgung die Aufnahmekapazität nach der Rothwellmethode (ISO 11948-1) nun keine Beachtung mehr finden darf. Damit fällt das oft vorhandene Argument, die Vorlage oder Windelhose hätte ja eine Aufnahmekapazität von x-Litern weg und deshalb könne die Abgabemenge an Hilfsmitteln deutlich niedriger ausfallen. Der Wegfall dieser Argumentationsaussagen von Seiten der Leistungserbringer führt zu deutlich realistischeren maximalen Aufnahmekapazitäten. Unterversorgungen werden dadurch reduziert.

- Wir haben in unserer Stellungnahme auf die UN-Behindertenrechtskonvention hingewiesen, bei der auch und vor allem die Teilhabe ein entscheidender Faktor ist. Unserem Änderungsvorschlag wurde stattgegeben.

Die alte Formulierung bezüglich der Leistungspflicht des GKV lautete:

Die Verordnung von Inkontinenzhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dann in Betracht, wenn eine mindestens mittlere Urin- und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt und der Einsatz der Inkontinenzhilfen
- medizinisch indiziert und
- im Einzelfall erforderlich ist und - den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen


Die neue Formulierung lautet:
Die Verordnung von Inkontinenzhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dann in Be-tracht, wenn der Einsatz der Inkontinenzhilfen
- medizinisch indiziert und
- im Einzelfall erforderlich ist und
- den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen und Teilhabe zu erreichen.

Dieser kleine Zusatz bezüglich der Teilhabe ist ein Meilenstein. Wir sind davon überzeugt, dass gerade in gerichtlichen Auseinandersetzungen dies ein ganz entscheidender Vorteil zur Durchsetzung der Ansprüche von Betroffenen sein wird, hoffen allerdings das bereits die Aufnahme des Begriffs „Teilhabe“ positive Auswirkungen auf den Versorgungsprozess und die Hilfsmittelversorgung hat. Teilhabe durch adäquate Hilfsmittelversorgung ist nun ein Rechtsanspruch!

- Auch bei der immer wieder vorhandene Mengenbegrenzung bei der Abgabe von Hilfsmittel konnten wir eine Teilerfolg erzielen. Die durch unseren Änderungsvorschlag erfolgte Anpassung des Hilfsmittelverzeichnisses erlaubt nun keine Mengenbegrenzung mehr.

Die neue Formulierung lautet:
Insbesondere im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzversorgung ist die Stückzahl der benötigten Inkontinenzprodukte nicht allein auf Basis der individuellen Ausscheidungsmenge und des technisch maximal möglichen Aufsaugvermögens der zu errechnen.


- Bei der Belieferung mit Hilfsmittel ist der GKV-Spitzenverband sogar über unsere Forderung zum Versandt neutraler Verpackung hinausgegangen. Wir forderten zumindest das jederzeitige Wahlrecht, ob eine Versorgung in neutraler Verpackung versandt wird. Der GKV-Spitzenverband macht einen neutralen Versandt nun verpflichtend.

- Bei Produkten zum intermittierenden Selbstkatheterismus haben wird gefordert, dass Formulierungen zur Produkteigenschaft nicht mehr als „soll“ Vorgaben, sondern als verpflichtende „muss“ Vorgaben formuliert werden (beispielsweise das Verhinderung der Anhaftung an Schleimhäuten). Unserer Forderung wurde an mehreren Stellen des Hilfsmittelverzeichnisses gefolgt. Damit ist ausgeschlossen, dass zumindest einige Leistungserbringer die Abgabe von Hilfsmitteln ermöglicht wird, die eben die Anforderung nicht erfüllen. „Soll“ ist keine Verbindlichkeit, es „Muss“ hingegen schon!

Insgesamt betrachten wir unsere Stellungnahme und die dadurch durchgeführten Änderungen und Anpassungen am Hilfsmittelverzeichnis als Erfolg.

Den kompletten Bericht über die Fortschreibung der Produktgruppe 15, inklusive unserer vollständigen Stellungnahme, findet ihr ebenso wie den Bericht zu unseren Änderungsvorschlägen als PDF hier im Anhang.

Herzliche Grüße
Der Vorstand der Inkontinenz Selbsthilfe e.V.

Übersicht der Anpassungen und Änderungen aufgrund unserer Stellungnahme:

Dateianhang:

Dateiname: Produktgru...0-11.pdf
Dateigröße:140 KB


Gesamtübersicht, inklusive aller Stellungnahmen (ab Seite 11 unsere Stellungnahme):

www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&s...z_xHskt7kY2-hlRihN83
Anhang:
Folgende Benutzer bedankten sich: stephanw, Ciajaeg

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11 Okt 2021 14:31 #2 von hippo80
Herzlichen Glückwunsch und Danke für eure Arbeit daran. Dadurch wird sich (hoffentlich) in diesem sensiblen Bereich etwas tun und viele Betroffene eine bessere Versorgung erhalten.

Danke

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11 Okt 2021 17:50 #3 von Matthias1965
Für diesen außerordentlichen Einsatz und dem Erfolg möchte ich mich auch recht herzlich bedanken.
Ab wann gelten die neuen Vorgaben und an wenn muss ich mich als Versicherter wenden?
Zuerst das beliefernde Sanitätshaus (ich habe z.B. ein Jahresrezept, noch gültig bis März 2022) oder direkt an die Krankenkasse?
Viele Grüße
Matthias

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11 Okt 2021 19:06 #4 von matti
Hallo Matthias1965,

die Bekanntgabe der Fortschreibung der Produktgruppe 15 wurde am 13.09.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit gültig. Im Prinzip musst du gar nicht handeln. Sollten bei deiner Versorgung Probleme bestehen, würde ich zunächst mit dem Leistungserbringer Kontakt aufnehmen und auf die Änderungen (falls sie dich betreffen) hinweisen.

Besteht bei dir ein Problem, welches durch die Fortschreibung gelöst werden könnte?

Gruß
Matti

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11 Okt 2021 20:14 #5 von Matthias1965
Hallo Matti,
danke für die rasche Antwort.
Ich denke mir gehts wie fast allen: mein Bedarf für den Tag sind vier ordentliche Windelslips, bekommen tue ich tatsächlich nur zwei und das für 24 Tage! (2 Beutel Tena maxi a 24 Stück).
Begründung: mit der Tena maxi sind Sie optimal versorgt, die saugt 3 Liter!!!!
Meine Forderung oder auch Wunsch wäre, das ich wenigstens Tagsüber von der Krankenkasse vernünftig abgedeckt wäre.
Die "Luxuswindel" (Zitat Krankenkasse), welche ich mir für die Nacht leiste, würde ich auch weiterhin privat bezahlen.
Auch bekomme ich die Lieferung im Originalkarton und dieser ist auch noch so dünnwandig, das er oft eingerissen vom Transport war und für jeden der Inhalt ersichtlich ist.
Ich werde mich morgen mal mit dem Sanitätshaus in Verbindung setzen.
Grüße
Matthias

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13 Okt 2021 22:37 #6 von MichaelDah
Vielen Dank für euren großen Einsatz und euren nachhaltigen Erfolg! Gut das es euch gibt!

Viele Grüße
Michael

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31 Okt 2021 20:59 - 31 Okt 2021 21:00 #7 von MichaelDah
Da hier im Forum das Thema auch wieder aufkam hab ich mir die S2k-Leitlinie Hilfsmittelberatung 043-054 auch mal durchgelesen. Aus meiner Sicht gibt es da einen gravierenden Schwachpunkt der letztendlich vermutlich einen Kern des Ärgers darstellt dem viele Anfangs konfrontiert werden.

Das Papier geht davon aus, das der Arzt nur die Diagnose auf das Rezept schreibt und der Versorger danach in der Beratung Art, Qualität und Menge des Hilfsmittels festlegt.

Das kann aus einer Reihe von Gründen nicht funktionieren:

1) Wenn der Berater gleichzeitig der Versorger ist stellt dies einen Interessenkonflikt dar (Gewinnabsicht vs. Patientenwohl). Hier hilft es kaum, wenn in Punkt 4.6 eine Offenlegung der Interessen gefordert wird, denn das behebt das Problem nicht, sondern Informiert im besten Fall den Betroffenen darüber, dass ein generelles Problem besteht (das er jedoch nicht lösen kann).

2) Nicht alle Versorger bedienen alle Hilfsmittel Arten. Hieraus folgt das z.B. ein Hersteller, der z.B. aufsaugende Hilfsmittel vertreibt, ableitende Hilfsmittel aus der Beratung ausklammern wird, da er sie nicht verkauft. In diesem Setting ist es also überhaupt nicht möglich eine neutrale Beratung über alle Hilfsmittel zu gewährleisten.

3) Fehlende Qualifikation der Beratenden. Hierzu wird auf Seite 7 folgendes ausgeführt:

"Wünschenswert wäre eine Begleitung dieses Prozesses durch eine spezialisierte Pflegefachkraft, welche in Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen besondere Kenntnisse in der Versorgung von Personen mit Harn- und Stuhlinkontinenz erworben hat, wie das u.a. in den Niederlanden, in Skandinavien und in Australien die Regel ist..

Im Klartext heist das: Eine Qualifikation ist nicht erforderlich um eine Beratung durchzuführen. Hierdurch wird alleine das Beratungskonzept ad absurdum geführt - denn wie soll jemand Beraten der nicht qualifiziert ist?

Das Problem lässt sich aus meiner Sicht nur dadurch lösen, dass dem Arzt mehr Kompetenzen in dem Papier eingeräumt werden. Dies wird in der Praxis am Ende auch so gehandhabt - nur schlägt diese Richtlinie leider einen anderen Prozess vor, der dann zu den Problemen führt. Die Versorger sehen sich in der Führung des Prozesses, da dieser so gestaltet ist, das der Arzt nur die Diagnose stellt und der Versorger entscheidet. Hieraus leitet der Versorger das Recht ab selbst über die Hilfsmittelwahl zu entscheiden.

Hier schreibt die Richtlinie z.Z mit Berufung auf einen noch nicht existierenden Laufzettel, (der aber auch nur ICIQ-SF Bogen sein wird) auf Seite 7 folgendes:

"Auf einem Hilfsmittelrezept wird lediglich die Diagnose gefordert, alle anderen Informationen gehen für den Beratungsprozess entweder verloren oder müssen doppelt erfragt werden.

Aus meiner Sicht muss in dem Dokument eine Formulierung eingebaut werden, die besagt das der Arzt über das Hilfsmittel anhand des GKV- Hilfsmittelverzeichnisses eine Produktgruppe und ggf. eine wertbasierte Eingrenzung vornimmt. Dem Versorger ist es dann überlassen aus der Hilfsmittelgruppe das passende Produkt für den Patienten zu wählen.

Im Grunde liefert das Dokument sogar schon die Vorlage für die wünschenswerte Änderung - wenn auch aus einem andern Grund. Auf Seite 6 steht:

"Dabei soll sich die vorliegende Leitlinie ausschließlich auf die Beratung zur Hilfsmittelversorgung bei Harninkontinenz beziehen und sich auf aufsaugende sowie sammelnde körpernahe und körperferne Hilfsmittel, die der Patient selbst benutzt, beziehen. Die Versorgung mit invasiven Hilfsmitteln (Katheter, Urethra-Pessare, etc.) ist ausdrücklich ausgenommen, diese erfolgt zusammen mit der Indikationsstellung und Erstberatung in aller Regel durch einen (Fach-) Arzt oder in Absprache mit diesem."

Das bedeutet nicht anderes als das man Furch vor Regressansprüchen und Schadensersatzklagen hat - denn im Bereich der invasieven Hilfsmittel kann man viel verkehrt machen und unqualifizierte Berater daran zu lassen käme Körperverletzung gleich.

Ich würde vorschlagen diesen Satz wie folgt umzuformulieren:

"Dabei soll sich die vorliegende Leitlinie die Beratung zur Hilfsmittelversorgung bei Harninkontinenz beziehen die sowohl aufsaugende sowie sammelnde körpernahe und körperferne Hilfsmittel, sowie invasiven Hilfsmitteln (Katheter, Urethra-Pessare, etc.) einschließt. Diese erfolgt zusammen mit der Indikationsstellung und Erstberatung in aller Regel durch einen (Fach-) Arzt oder in Absprache mit diesem."

Viele Grüße
Michael

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01 Nov 2021 08:16 - 01 Nov 2021 08:17 #8 von Sebald
Guten Morgen,

...die Erwägungen von Michael in allen Ehren..., aber erstens enthält der letzte Reformulierungsvorschlag - pardon! - einen Satzfehler, und zweitens drückt er medizinischem Personal Zusatzaufgaben aufs Auge, das diese kaum erfüllen kann.

Will sagen: Es wird deutschlandweit sicher nur wenige Praxen geben, die den kompletten Überblick über die inzwischen doch recht weitläufige Produktlandschaft haben. Einschließlich der nicht gerade leichtz zu merkenden Produktnamen.

Und außerdem ist damit auch noch lange nicht gesagt, dass man als Patient dann wirklich die optimale Versorgung bekommt. Es gibt nämlich durchaus Ärzt*innen, die lieber "Vorlagen" sagen und ergo auch verschreiben, und sowieso eher an die Diagnostik denken als an die Sorgen und Nöte, die man als Patient mit einer auslaufenden Blase im Alltag haben kann. Das nämlich setzt ein sehr intensives und umfassenden Gespräch voraus, wofür es im Praxisalltag wenig Zeit hat/Geld gibt.

Schönste Grüße,
Sebald

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01 Nov 2021 09:14 #9 von MichaelDah
Hallo Sebastian,

Ich glaube du hast mich falsch verstanden. Der Arzt muss keinen Überblick über die Produkte haben. Das kann nach wie vor - wie jetzt auch schon der Versorger erledigen. Der Arzt muss allerdings einen Überblick über die Produktgruppen haben (was man bei einem Facharzt voraussetzten kann). Im Fall der invasiven Hilfsmittel wird ja bereits genau so vorgegangen. Der Markt an ISK sets ist auch groß.

Es geht hier nicht darum ob jemand ein Windel oder eine Vorlage erhält. Es geht darum, dass er das für ihn am besten geeignete Hilfsmittel bekommt und nicht das, an dem der Versorger am meisten verdient. Das kann nur durch eine neutrale und qualifizierte Beratung sicher gestellt werden, die alle Hilfsmittel Gruppen grundsätzlich in die Beratung einschließt.

An einem Punkt hast du aber wahrscheinlich recht: Diese Beratung muss für den Arzt oder den Berater abrechenbar sein. Das ist sie so weit ich weiß z.Z. nicht und das müsste geändert werden.

Aber was ist denn deine Idee wie dieses Problem zu lösen ist?

Viele Grüße
Michael

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01 Nov 2021 12:45 #10 von Ciajaeg
Großartig!

Diagnosen: Neurogene Dysfunktion des unteren Harntraktes suprapontin, Terminale Detrusor-Überaktivität - Detrusor-Sphinkter-Dyskoordination - Algurie - Polydipsie/Polyurie-Syndrom - chronische Harnretention -
Myalgische Enzephalomyelitis (ME-CFS) - (POTS) - Dysautonomie - Polyneuropathy

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