Liebe Resi,
lies Dir das einmal durch:
Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen und die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
vom 13. Mai 2014
Die Mitwirkungspflichten insbesondere hinsichtlich einer Heilbehandlung können z. B. bei Streitigkeiten um eine Rente wegen Erwerbsminderung von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Verschiedene Fragestellungen müssen ggf. geklärt werden. So kann z. B. fraglich sein, ob eine Behandlung „zumutbar“ ist. Ggf. ist zu klären, warum eine geforderte „zumutbare Behandlung“ nicht durchgeführt wurde. Wird erst vor Gericht ein Behandlungs- oder Rehabedarf festgestellt, so kann sich z. B. auch die Frage stellen, ob der Rentenversicherungsträger es verabsäumt hat, eine erforderliche Mitwirkung einzufordern.
Heilbehandlung, § 63 SGB I
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass die Heilbehandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird, § 63 SGB I.
Die Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass der Gesundheitszustand eines Sozialleistungsberechtigten gebessert werden kann, die Verpflichtung besteht also nicht bei jeder vorhandenen Krankheit. Eine Besserung ist auch nur dann von Belang, wenn sie sich auf den von der Leistung umfassten Bereich auswirkt. Wäre von einer Besserung lediglich der von der Sozialleistung nicht umfasste Privatbereich betroffen, besteht also keine Mitwirkungspflicht.
Bei der „Mitwirkungspflicht“ gemäß § 63 SGB I handelt es sich nicht um eine Pflicht im Rechtssinne. Es handelt sich um eine Obliegenheit, deren Nichtbefolgung den Leistungsträger zum Handeln nach § 66 SGB I veranlassen kann.
Grenzen der Mitwirkung, § 65 SGB I
Die Grenzen der Mitwirkung hinsichtlich der Behandlungen und Untersuchungen regelt § 65 Abs. 1 und Abs. 2 SGB I. So können Behandlungen und Untersuchungen abgelehnt werden,
– bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann;
– die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind;
– die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
Folgen fehlender Mitwirkung, § 66 SGB I
Nach § 66 Abs. 2 SGB I kann der Leistungsträger Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn der Leistungsempfänger seiner Mitwirkungspflicht gemäß den § 63 SGB I nicht nachkommt und deshalb die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind bzw. deshalb die Fähigkeiten des Leistungsempfängers beeinträchtigt oder nicht verbessert sind.
Die Versagung oder ein Entzug ist aber gemäß § 66 Abs. 3 SGB I nur dann zulässig, wenn dem Leistungsberechtigten zuvor ein schriftlicher Hinweis auf diese Folgen erteilt worden ist und der Leistungsberechtigte seiner Leistungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. § 66 Abs. 2 SGB I räumt dem Leistungsträger zwar einen Ermessensspielraum ein. Dennoch ist und bleibt zwingende Voraussetzung für die Entziehung oder Versagung der Leistung, dass der Leistungsberechtigte einen schriftlichen Hinweis mit einer angemessenen Fristsetzung auf die drohende Entziehung und/oder Versagung erhalten hat.
Die Versagung oder der Entzug ist zeitlich begrenzt bis zur Nachholung der bislang verweigerten Mitwirkung. Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, dann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, § 67 SGB I.
Ich finde Deinen Fall zu unpräzise geschildert, um sagen zu können, was davon auf Dich zutrifft. Aber die Zumutbarkeit ist ja schon einmal ein Anhaltspunkt und dass die Mitwirkungspflicht nicht für jede Krankheit infrage kommt.
Lieben Gruß, Anna