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Pflegestufe Mitwirkungspflicht

02 Jan 2016 15:35 #1 von Resi
Brauche dringend Euren Rat, da ich nicht mehr weiter weis.Bin Mehrfach Schwerst behindert, unter anderen MS seit 2012, habe auch Pflegestufe I
bekomme Grundsicherung (Sozialhilfe) für Dauerhaft Erwerbsunfähige +Pflegegeld alles läuft über Sozialamt.
Es ist wenig zum Leben, zuviel zum sterben, doch komme irgendwie zu Recht, doch nach letzte Begutachtung im August 2015, habe die Pflegestufe I
weiter Zugesprochen bekommen erstmal für 2 Jahre, unter der Vorasetzungen so das Sozialamt, das ich Medizinisch behandelt werde und KG mache,
um meine Gesundheit zu verbessern, das ich kein Pflegegeld mehr brauche , habe schon mehrmals KG bekommen, was garnichts gebracht hat, nicht mal meine halbseiten Parese (Inkomplet) , und jeder 2 Woche zum Arzt frage mich was das bringen soll, alles habe Sozialamt Mittgeteilt , doch das scheint die nicht zu Interessieren, die meinen, auch bei der Pflegestufe hat Mitwirkungspflicht. Frage an Euch ist das Wirklich so, das man in Pflegestufe Mitwirken muss, sonnst gibt es kein Geld?! Fühle mich ungerecht behandelt und unter druck gesetzt, kann mir hier jemand Helfen, für jede Antwort werde sehr Dankbar.

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02 Jan 2016 16:33 #2 von Annabelle
Liebe Resi,

lies Dir das einmal durch:

Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen und die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
vom 13. Mai 2014

Die Mitwirkungspflichten insbesondere hinsichtlich einer Heilbehandlung können z. B. bei Streitigkeiten um eine Rente wegen Erwerbsminderung von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Verschiedene Fragestellungen müssen ggf. geklärt werden. So kann z. B. fraglich sein, ob eine Behandlung „zumutbar“ ist. Ggf. ist zu klären, warum eine geforderte „zumutbare Behandlung“ nicht durchgeführt wurde. Wird erst vor Gericht ein Behandlungs- oder Rehabedarf festgestellt, so kann sich z. B. auch die Frage stellen, ob der Rentenversicherungsträger es verabsäumt hat, eine erforderliche Mitwirkung einzufordern.

Heilbehandlung, § 63 SGB I
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass die Heilbehandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird, § 63 SGB I.

Die Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass der Gesundheitszustand eines Sozialleistungsberechtigten gebessert werden kann, die Verpflichtung besteht also nicht bei jeder vorhandenen Krankheit. Eine Besserung ist auch nur dann von Belang, wenn sie sich auf den von der Leistung umfassten Bereich auswirkt. Wäre von einer Besserung lediglich der von der Sozialleistung nicht umfasste Privatbereich betroffen, besteht also keine Mitwirkungspflicht.

Bei der „Mitwirkungspflicht“ gemäß § 63 SGB I handelt es sich nicht um eine Pflicht im Rechtssinne. Es handelt sich um eine Obliegenheit, deren Nichtbefolgung den Leistungsträger zum Handeln nach § 66 SGB I veranlassen kann.

Grenzen der Mitwirkung, § 65 SGB I
Die Grenzen der Mitwirkung hinsichtlich der Behandlungen und Untersuchungen regelt § 65 Abs. 1 und Abs. 2 SGB I. So können Behandlungen und Untersuchungen abgelehnt werden,
– bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann;
– die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind;
– die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.

Folgen fehlender Mitwirkung, § 66 SGB I
Nach § 66 Abs. 2 SGB I kann der Leistungsträger Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn der Leistungsempfänger seiner Mitwirkungspflicht gemäß den § 63 SGB I nicht nachkommt und deshalb die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind bzw. deshalb die Fähigkeiten des Leistungsempfängers beeinträchtigt oder nicht verbessert sind.

Die Versagung oder ein Entzug ist aber gemäß § 66 Abs. 3 SGB I nur dann zulässig, wenn dem Leistungsberechtigten zuvor ein schriftlicher Hinweis auf diese Folgen erteilt worden ist und der Leistungsberechtigte seiner Leistungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. § 66 Abs. 2 SGB I räumt dem Leistungsträger zwar einen Ermessensspielraum ein. Dennoch ist und bleibt zwingende Voraussetzung für die Entziehung oder Versagung der Leistung, dass der Leistungsberechtigte einen schriftlichen Hinweis mit einer angemessenen Fristsetzung auf die drohende Entziehung und/oder Versagung erhalten hat.

Die Versagung oder der Entzug ist zeitlich begrenzt bis zur Nachholung der bislang verweigerten Mitwirkung. Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, dann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, § 67 SGB I.

Ich finde Deinen Fall zu unpräzise geschildert, um sagen zu können, was davon auf Dich zutrifft. Aber die Zumutbarkeit ist ja schon einmal ein Anhaltspunkt und dass die Mitwirkungspflicht nicht für jede Krankheit infrage kommt.

Lieben Gruß, Anna

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02 Jan 2016 16:42 #3 von annehanne
Hallo Resi,

es ist etwas schwierig, Deinen Beitrag zu verstehen, weil schon etwas verworren.

Ist Dir von irgendeiner Stelle konkret mitgeteilt worden, das Dir das Pflegegeld gestrichen wird?

Für mich stellt es sich so dar, als ob Du hier zwei Dinge miteinander vermischst.
Das Pflegegeld kommt ja eigentlich von der Kasse, hat also nix mit Sozialamt zu tun. Bist Du aus Deutschland? In der Schweiz und in Östereich gelten andere Bedingungen, da kenn ich mich nicht so aus.

Für Deutschland:
Da das Sozialamt Deinen derzeitigen Unterhalt bezahlt, haben die natürlich ein Interesse daran, das Du womöglich wieder arbeitsfähig werden kannst. Mal außen vorgelassen, wie hirnrissig das bei manchen Krankheitsbildern sein mag.

Und ja da hast Du dann tatsächlich eine Mitwirkungspflicht, ein Interesse daran Deine Gesundheit zu verbessern. Wenn es nix bringt, nun das sehen die dann nach Gutachten, Arztberichten etc. schon ein. Aber man kann es doch versuchen......
Du musst nicht alles mitmachen, aber an der Verbesserung Deines Gesundheitszustandes mitarbeiten solltest Du schon.

Wie hast Du das dem Sozialamt mitgeteilt, das es nix bringt?
Einfach angerufen und durchgesagt? Entschuldige bitte das das jetzt sehr sarkastisch klingt, aber so etwas kann natürlich nicht einfach so von den Sachbearbeitern hingenommen werden, das muss selbstverständlich von Deinen Ärzten und sonstigen Therapeuten/Betreuern etc. mit Fakten untermauert werden. Zu diesem Zweck musst Du mit Deinem Arzt Klartext reden, das es Dir zu viel Behandlung ist.....was weiß ich, ich kenne Leute, die schaffen keine dreimal KG plus Ergo pro Woche, die sind dann platt.
Andere verkraften das besser. Weniger als zweimal pro Woche ist aber nach der Lehrmeinung auch nicht zielbringend.

Im Forum gibt es sicher Mitglieder mit ähnlicher Konstellation, die können Dir sicher genaueres sagen.
Viele Grüße
Hanne

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02 Jan 2016 16:44 #4 von annehanne
Oh,
Annabelle war schneller, und hatte auch gleich die Paragraphen zur Hand! :)

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