Hallo,
deine Frage lässt sich nur mit Ja und Nein beantworten. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es keinen Automatismus zwischen einer Schwerbehinderung und der Anerkennung einer Pflegestufe gibt. Dies liegt vor allem daran, dass die Anerkennung auf zwei unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen basiert.
Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, welchen Menschen mit einer Behinderung per Gesetz zustehen. Diese sind im Sozialgesetzbuch (Neuntes Buch) festgelegt. Hinzu kommen Vergünstigungen die sich aus dem EStG (Einkommensteuergesetz) ergeben, also beispielsweise der Steuerfreibetrag. Die Anerkennung des Merkzeichen "H" berechtigt demnach zu bestimmten Nachteilsausgleichen.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (z. B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) fremde Hilfe geleistet werden muss.
Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
Wer von der Pflegeversicherung in die Pflegestufe III eingestuft wurde, erhält stets das Merkzeichen H. Bei Pflegestufe I liegt noch keine Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechtes vor. Bei Pflegestufe II kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Bei Kindern gelten für die Hilflosigkeit besondere Kriterien.
Jetzt komme ich zu dem ersten Punkt meiner Antwort (dem Ja und Nein). Bei Anerkennung des Merkzeichen "H" (durch das Integrationsamt, nicht verwechseln mit der Pflegeversicherung) müssen oben genannte Kriterien erfüllt sein. Sind diese Kriterien erfüllt ist die Person Pflegebedürftig! (im Schwerbehindertenrecht, nicht verwechseln mit dem Pflegeversicherungsgesetz). Im Elften Buche Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist die Pflegeversicherung geregelt. Zudem regeln die "Anhaltspunkte für die Gutachterliche Tätigkeit MDK" die Vorraussetzungen der Einstufung in eine Pflegestufe.
Entscheidend für die Einstufung in eine Pflegestufe ist nicht die Erkrankung oder deren Folgen, sondern ausschließlich der zeitliche Hilfebedarf der sich daraus ergibt! Es ist also nicht ausschlaggebend, ob dein Sohn Harn- bzw. Stuhlinkontinent ist, sondern ob er für die Versorgung einen zeitlichen Hilfebedarf durch eine dritte Person benötigt.
Haben die Integrationsämter diesen Hilfebedarf durch die Anerkennung des Merkzeichen "H" festgestellt und dies beruht auf tatsächlichen Fakten, dann ist eine erneute Antragsstellung bei der Pflegeversicherung auf jeden Fall sinnvoll. Ergibt eine Prüfung durch den MDK allerdings keine Hilfedürftigkeit (im Sinne einer Anerkennung einer Pflegestufe) könnte sogar das Merkzeichen "H" in Gefahr sein, weil man dazu verpflichtet ist gesundheitliche Veränderungen den Integrationsämtern mitzuteilen.
Fazit:
Das Merkzeichen "H" ergibt nicht automatisch eine Einstufung in eine Pflegestufe. Ohne anerkannte Pflegestufe kein Anspruch auf Pflegegeld.
Die Anerkennung des Merkzeichen "H" erfolgt nur, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Daraus ergibt sich, dass ein Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe sinnvoll ist, weil objektiv Pflegebedüftigkeit vorliegt.
Problem dabei ist meist: Die Anerkennung des Merkzeichen "H" wird meist nach Aktenlage durchgeführt. Kriterium dafür ist nicht selten eine Einstufung in eine Pflegestufe. Die Anerkennung einer Pflegestufe wird immer persönlich vor Ort von einem Gutachter durchgeführt.
Weil dies ein sehr komplexes Themenfeld ist, biete ich Dir an mich einmal anzurufen. Meine Kontaktdaten findest du hier:
http://www.inkontinenz-selbsthilfe.com/ ... ntakt.html
Meine Frage: Wieviel Minuten Hilfebedarf hat dein Sohn am Tag. Dazu zählen ausschließlich Hilfestellung durch dritte (du, dein Mann oder ein Pflegedienst) in Form von direkter Beaufsichtung, Anleitung, teilweiser oder vollständiger Übernahme.
Gruss
Matti