Hallo Jana,
ich kann Dir vielleicht ein wenig weiterhelfen. Grundsätzlich ist es so, dass die VersMedV wie von dir richtig geschrieben, vorgeben in welchen GdB Bereichen eine Behinderung einzuordnen ist. Bei der Harninkontinenz geht das bei völliger Inkontinenz und ungünstiger Versorgungsmöglichkeit theoretisch bis zu einem GdB 70. Meine eigene Erfahrung zeigt, dass selbst bei einer hochgradigen Inkontinenz selten alleine ein GdB 50 erreicht wird und das deckt sich mit dem, was ich hier im Verein gelesen habe. Bei mir ist es z.B. so, dass ich eine Dranginkontinenz Grad III habe, keine Harnkontrolle habe und daher dauerhaft auf aufsaugende Hilfsmittel (Windeln) angewiesen bin. Ich habe über eine eigene Stellungnahme zu den Auswirkungen der Inkontinenz meine psychischen Probleme dargestellt etc. und ich habe Unfälle beschrieben, bei denen ich trotz Windel mit nasser Hose da stand. Dennoch habe ich den Einzel GdB von 50 nur mit Ach- und Krach geschafft, weil (warum auch immer) meine Impotenz mit zur Inkontinenz eingewertet wurde (die Gesundheitsstörung heißt bei mir: Prostatavergrößerung, unwillkürlicher Harnabgang, Impotenz, Libidostörung). Das ganze habe ich im Widerspruchsverfahren mit Hilfe des VdK geschafft. Zusätzlich komme ich mit meiner Depression / PTBS auf einen Gesamt GdB von 70 (Inkontinenz/Impotenz = Einzel GdB 50 + Depression = Einzel GdB 40 = Gesamt GdB 70).
Ich habe das Gefühl, dass zunehmend niedriger eingewertet wird, weil das Inkontinenzhilfsmittel die Behinderung ja super ausgleicht ....

Gleiches liest man immer wieder mal über Diabetiker, die keine Einzel-GdB von 50 mehr erreichen, weil ja durch die moderne Medizin das Diabetes "super" beherrschbar geworden ist
Bei dir wäre eine erneute Prüfung über einen Verschlechterungsantrag möglich. Wie der Name schon sagt, stellt man den Antrag wenn sich die Behinderung verschlechtert hat. Hast du einen rechtskräftigen Bescheid (und den dürftest du haben, weil nicht gegen geklagt) und hat sich deine Inkontinenz ggü. der Erstbeantragung nicht verschlechtert (was bei völliger Inkontinenz eher schwierig ist nachzuweisen), ist an der damaligen Einstufung von der Theorie her nichts mehr dran zu rütteln. Selbst wenn die damalige Einstufung völliger Quatsch ist, führt das bei einem erneuten Antrag nicht zu einer Erhöhung, weil die damalige Einstufung rechtskräftig und damit maßgeblich ist. Deswegen ist grundsätzlich dringend anzuraten, jedes GdB Verfahren komplett mit Widerspruch + Klage durchzuziehen, weil man sich sonst möglicherweise in eine ungünstige rechtliche Situation navigiert. Die Mitgliedschaft im VdK ist deswegen sehr sinnvoll, weil man günstig Rechtschutz bekommt und auch Klageverfahren vom VdK begleitet werden.
Der Weg in Deinem Fall wäre also, das du irgendwie eine tatsächliche Verschlechterung der Inkontinenz darstellen musst. Falls Du damals keine eigene Stellungnahme zu den Auswirkungen der Inkontinenz abgegeben hast, ist das ein guter Ansatzpunkt für die erneute Prüfung. So kannst Du neben den ärztlichen Berichten über die mögliche Verschlechterung der Situation eine eigene Darstellung abgeben. Meine Erfahrung zeigt, dass hier etwas Dramatisierung (aber wichtig: bei der Wahrheit bleiben, sonst handelt man sich nur unnützen Ärger ein!) durchaus was bewirken kann. Die eigene Darstellung habe ich von meiner Urologin bestätigen lassen, dass sich meine subjektiven Darstellungen durch ihre objektiven Diagnosen nachvollziehbar sind.
Was auch denkbar wäre, wenn Du in ein Verfahren nach § 48 SGB X gehst ("Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse"). Dazu solltest du aber definitiv einen Rechtsbeistand (z.B. VdK) haben, weil das nicht so einfach ist da ein einmal erlassener Bescheid nicht einfach zurückgenommen werden kann.
Was aber als Hürde bleibt: mit einer vollständigen Inko alleine auf einen Einzel-GdB von 50 zu kommen ist schwierig. Ein Einzel-GdB von 40 bei vollständiger Inkontinenz ist aber definitiv erreichbar. Daher wäre es "gut", wenn du noch andere Behinderungen hast die erhöhend wirken (d.h. idealerweise einen Einzel-GdB von 30 haben - 20er GdBs werden tlw. nicht erhöhend eingewertet). Das soll dich aber nicht hindern das durchzuziehen, unmöglich ist es nicht. Nur dir muss klar sein, dass die Schwerbehinderung alleinig mit einer Harninkontinenz kein "Selbstläufer" ist und ohne Widerspruchsverfahren/Klage eher nicht klappt.
Grüße
Stephan