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Rollstuhlfahrer und der ÖNPV

07 Apr 2015 21:39 #1 von Bubi-Nora
VG GELSENKIRCHEN vom 23.01.2015, 7 L 31/15
Kein Anspruch eines in einem Elektromobil sitzenden Schwerbehinder-
ten auf Beförderung durch den öffentlichen Personennahverkehr
Ein Schwerbehinderter, der in einem Elektromobil sitzt, hat keinen
Anspruch auf Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, da
durch die Beförderung des Elektromobils eine Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung entstehen kann. (Aus den Gründen:
...Der Bericht kommt anhand von Rechenmodellen für Elektromobile
unterschiedlicher Ausstattung und Grösse und unter Einbeziehung ei-
ner Studie über die Sicherung von Rollstuhlnutzern in Linienbussen
zu dem Ergebnis, dass bei Fahrmanövern, bei denen starke Beschleu-
nigungs- bzw. Verzögerungskräfte auf das Elektromobil wirken, eine
Gefahr des Rutschens und/oder Kippens besteht. Die Grenzwerte für
das Kippen eines Elektromobils mit einer aufsitzenden Person können
bereits bei einer starken Betriebsbremsung auftreten. Zudem können
sich Behinderungen anderer Fahrgäste, z.B. beim Fahrgastwechsel,
bei Fahrgastbewegungen im Innenraum oder bei der Nutzung der Klapp-
rampe ergeben...).
ADAJUR-ARCHIV

Ich fahre einen 8 Sitzer Bus mit Behinderten Kinder. 2 Kinder sitzen im Rolli, davon ist ein Rolli ein E Rolli.

Ich verstehe nicht warum die Unternehmer des ÖNPV nicht verurteilt werden auch in den Bussen zumindest 1 Platz für E Rolli bereit zu halten inkl. der Rolli Sicherung . Auch ein "Normaler" Rolli muss gesichert werden.

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08 Apr 2015 08:01 - 08 Apr 2015 08:05 #2 von matti
Hallo,

liest man sich das Urteil und die Begründung des Gerichtes im Detail durch www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_besc...sse/inhalte/2885.htm stimmt deine Überschrift nicht so ganz.

Es geht um den Transport eines E-Scooters und eben nicht um die Beförderung von Rollstühlen. Ein E-Scooter (dreirädrig) ist von den Abmessungen und dem benötigten Wendekreis mit einem E-Rollstuhl nicht vergleichbar. Dadurch sieht das Gericht keine (oder nur eine eingeschränkte) Möglichkeit, die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden.

Aufgrund der eingeschränkten Manövrierunfähigkeit von Elektromobilen auf engem Raum sowie dem im Vergleich zu Rollstühlen relativ großen Wendekreis werden Elektromobile in Bussen üblicherweise quer zur Fahrtrichtung im Einstiegsbereich der hinteren oder mittleren Tür abgestellt. Die für einen sicheren Transport von Rollstühlen vorgesehenen Rückhaltesysteme (Prallplatte oder Prallfläche) können daher überwiegend von Fahrgästen mit Elektromobilen nicht erreicht und bestimmungsgemäß benutzt werden.


Dies ist für mich bedingt verständlich, auch wenn natürlich für den Betroffenen wenig hilfreich.

In der Praxis dürfte eine Befestigung, wie sie beispielsweise im Rollstuhltaxi oder Behindertentransport im Kleinbus zwingend vorgeschrieben ist (dort gilt dann aber auch Anschnallpflicht für Füssgänger) nicht durchführbar sein. Meinen E-Rolli zu befestigen benötigt ca. 5 Minuten. Wahrscheinlich ein Unding wärend einer normalen Linienfahrt im Bus. In der U- oder S-Bahn völlig ilosorisch, weil gar kein Fahrpersonal (bis auf den Zugführer) vorhanden ist.

Also, alles relativ. Aus Entscheidungen des Einzelfalles kann man keine pauschalen Aussagen über die Beförderung von Elektrollstühlen generell treffen und dies tut das Gericht auch ausdrücklich nicht.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller dadurch, dass er nunmehr nicht wie bisher Busse und Bahnen der Antragsgegnerin mit seinem Elektromobil nutzen kann, erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Angesichts der für ihn und andere bestehenden dargelegten Gefahren ist dies von ihm jedoch hinzunehmen, zumal eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich ist.


Matti

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06 Mai 2015 16:48 #3 von matti
Hallo,

es gibt Neuigkeiten zum Thema. Der BSK verklagt die Kieler Verkehrsgesellschaft.

www.bsk-ev.org/aktuelles-presse/news-akt...erkehrsgesellschaft/

Ich bin etwas gespalten. Natürlich ist es wichtig das gerade behinderte Menschen ein öffentliches Verkehrsmittel nutzen können. Genauso natürlich sollte man, bevor die Beförderung generell verweigert wird, auch über Möglichketen der Anpassung der Fahrzeuge nachdenken.

Ein E-Scooter ist allerdings in Größe und vor allem Wendekreis keineswegs mit einen Handrolli, E-Rollstuhl, Rollator oder auch einem Kinderwagen vergleichbar.

Ich glaube ich muss zu meiner Meinungsbildung noch einmal darüber nachdenken.

Matti

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