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Alkoholisiert Rollstuhlfahren

19 Sep 2013 22:33 - 19 Sep 2013 22:46 #1 von Matti
Hallo,

"sag mal Matti, was passiert eigentlich wenn du alkoholisiert Rollstuhl fahrst?". Diese Frage wurde mir schon oft gestellt. Bislang habe ich eher scherzhaft darauf geantwortet, "na, den Rollstuhl können sie mir ja nicht wegnehmen". Das ich mit meiner Denke völlig falsch lag, erfuhr ich heute in einem Artikel des Handicap-Magazins, in diesem genau diese Frage beantwortet wird.

Ich fasse den Artikel einmal zusammen:

Beispiel: Zwei Freunde haben einen schönen Abend. Dabei trinken beide eine Flasche Champagner, einige Bierchen, je drei Whiskey und etlliche Kurze.

Für den Nachhauseweg nutzt einer der Freunde seinen manuellen, handgetriebenen Rollstuhl, der Andere seinen E-Rollstuhl mit Joysticksteuerung.

Beide fallen einer Polizeistreife auf. Angehalten wird aber nur einer der Freunde, nämlich der welcher den E-Rollstuhl fährt. Der manuelle Rollstuhlfahrer darf weiter fahren, solange er nicht beispielsweise geparkte Autos beschädigt (hat). Würde der manuelle Rollstuhlfahrer wiederholt auffallen, könnte allerdings auch ihm (natürlich auch ihr) der Führerschein entzogen werden, weil die "charakterliche Eignung" angezweifelt werden kann.

Die StVO macht hier große Unterschiede. Der manuelle Rollstuhl ist ein besonderes Fortbewegungsmittel (ähnlich Kinderwagen oder Rollerblades), während der E-Rollstuhl, unabhängig seiner maximalen Höchstgeschwindigkeit, als Fahrzeug bewertet wird. Es geht sogar noch einen Schritt weiter, ein E-Rolli ohne manuellen Antrieb wird als Kraftfahrzeug gewertet. Faktisch besteht also kein Unterschied, ob ich einen E-Rolli, einen PKW oder einen LKW im öffentlichen Verkehrsraum bewege. Deshalb sind auch die Folgen gleich.

Nach einer Alkoholkontrolle vor Ort ergeben sich 1,1 Promille. Der Gesetzgeber wertet dies als Straftat. Der Gesetzgeber sieht dafür einen Führerscheinentzug von ca. 9 Monaten vor. Zudem kann im Einzelfall weiter sanktioniert werden.
Die Polizei wird zudem die Weiterfahrt mit sofortiger Wirkung untersagen und eine Blutkontrolle anordnen. Der E-Rollifahrer wird also für seinen Transport (nun ja ohne Rollstuhl) sorgen müssen. Der Rollstuhl muss vor Ort verbleiben und auf eigene Kosten abtransportiert werden.

Das Strafmaß für die Alkoholfahrt ist ähnlich einer Trunkenheitsfahrt mit dem PKW. Dies bedeutet, dass der Rollstuhlfahrer seinem PKW bzw. alle durch Führerschein erlaubten Fahrzeuge nicht mehr fahren darf. Dies gilt allerdings auch für den E-Rollstuhl!!!, zumindest im öffentlichen Raum.

Mein Fazit: Grundsätzlich gilt auch für mich "Dont´t drink an drive". Allerdings sehe ich schon einen Unterschied zweischen einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Rolli (6 km/H) oder einem PKW, welcher alleine durch Gewicht und Geschwindigkeit schon eine tödliche Waffe darstellen kann. Ob schon mal jemand durch einen E-Rollstuhl zu Tode kam, entzieht sich meiner Kentnis.
Der gravierendste Unterschied liegt allerdings darin, dass der Rollstuhlfahrer seine Mobilität vollständig verliert, während der PKW Fahrer ja im Prinzip noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen, oder Wege auch zu Fuß gehen kann.

Findet hier nicht eine ungleich härtere Bestrafung statt? "Gerecht" wäre dies nämlich nur, wenn dem PKW-Fahrer seine Schuhe weggenommen würden und ihm gleichzeitig Reißzwecken unter die nackten Füße geklebt würden.

Eure Meinung würde mich interessieren.

Gruß

Matti
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20 Sep 2013 14:59 #2 von Struppi
Hallo Matti,

zunächst teile ich Deine Rechtsauffassung dahingehend, dass es von einem eRolli, der eine max-Geschwindigkeit von 6 kmh hat, wohl keine sonderlich große Gefahr bei einer Trunkenfahrt ausgeht (ausgenommen der von Dir bereits angesprochende Schaden, der ggf. an anderen Objekten zutage tritt).

Bedenklich wird es allerdings, wenn der Nutzer in dieser Hinsicht schon des Öfteren negativ aufgefallen ist, ggf. ein Alkoholabusus vorliegt oder ein Rolli mit einer höheren Geschwindigkeit als 6 kmh bzw. ein Scooter benutzt wird. Dann sehe ich neben der Fremd- nämlich auch eine massive Eigengefährdung (mal abgesehen davon - wäre ich denn Fußgänger - möchte ich mich nicht unbedint von einem eRolli ankarren lassen; wird wohl nicht tödlich aber schmerzhaft verlaufen, denn so leicht sind diese Geräte ja nicht).

Ob ein Entzug des Stuhls und die damit verbundene Bewegungsunfähigkeit nicht einer Isolationshaft (in schweren Fällen) gleichzusetzen wäre, mag ich nicht abschätzen.

Gruß

Hannes


P.S.
Tode durch eRollis sind mir persönlich wenigstens drei Fälle bekannt, so z.B. durch Versagen der Steuereinheit (von der Straße abgekommen) bzw. einer Entzündung des Stuhls (der Nutzer starb an seinen Verbrennungen) und falscher Anpassung des Stuhls an die Behinderung (der Nutzer verstarb an seinen Verletzungen nach Sturz, da der Rollstuhl ihn mitsich zog). Diese Fälle liegen auch dem "Verbraucherschutz für ältere u. behinderte Menschen e.V." vor; der dortige Vorsitzende hat seinerzeit die Fälle als Gutachter betraut.

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