Hallo,
die Rechtsgrundlage für die Gleichstellung ist § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 151 Absatz 2 und 3 SGB IX. Ich nenne dir diese Quelle, weil dadurch deutlich wird, dass es sich bei deinen Fragen um Sozialrecht handelt. In der rechtlichen Vertretung deiner Interessen benötigt es also Expertise und die Erlaubnis zur Beratung in Rechtsfragen.
Ich möchte nicht zu kryptisch werden, dir aber gerne einmal folgendes zitieren:
In Deutschland ist die außergerichtliche Rechtsberatung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesetzlich reglementiert, das zum 1. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat. Eine uneingeschränkte, außergerichtliche, entgeltliche rechtliche Beratung im Einzelfall dürfen demnach nur bestimmte Personen vornehmen, nämlich im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte.
Wer unentgeltliche rechtliche Beratung (Rechtsdienstleistungen) außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.
Was kann ein Verein wie die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. erbringen?
Ein Selbsthilfeverein wie der Unsere kann den gegenseitigen Erfahrungsaustausch fördern. Aus der eigenen Betroffenheit kann Meinungsaustausch angestoßen bzw. ermöglicht werden. Dies erfolgt ja bereits bei deiner Fragestellung über Monate hinweg. Ein rechtliche Beratung ist dabei ausgeschloßen. Das ist im übrigen beim VDK auch nicht anders. Dort erhält man Rechtsberatung, allerdings von dazu zugelassenen Personengruppen (beispielsweise Rechtsanwälten).
Um es kurz zu machen: Rechtliche Beratung benötigt rechtliche Expertise
und gesetzliche Zulassung.
Einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch unter mit dieser Thematik persönlich Erfahrenen ermöglichen wir natürlich gerne. Ich meine dies
LOHNT sich allemal.
Gruß
Matti