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stephanw schrieb: Hi Chris,
ich denke da hilft im ersten Schritt nur das (freundliche) Gespräch mit dem Versorger und der Krankenkasse. Dauerverordnungen sind schon möglich, ob für das ganze Jahr weiß ich nicht, kann ich mir aber vorstellen das das geht. Ob Du Deine Hilfsmittel über eine Apotheke beziehen kannst hängt letztlich von der Krankenkasse ab, da diese den Versorger grundsätzlich zu bestimmen hat (lt. Gesetz). Einzig wenn es Probleme gibt, z.B. die verschriebenen Produkte werden vom Versorger nicht geliefert, hat man da eine Chance eine Sonderregelung zu kriegen (wobei man da schnell in der "Luxuswindel" Diskussion ist, was immer das sein soll). Ob die Liefermodalitäten des Vertragspartners ausreichen, um eine Sonderlocke durchzusetzen, wage ich ehrlich gesagt zu bezweifeln. So ist zumindestens mein Wissensstand der rechtlichen Situation.
Grüße
Stephan
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stephanw schrieb: Ob Du Deine Hilfsmittel über eine Apotheke beziehen kannst hängt letztlich von der Krankenkasse ab, da diese den Versorger grundsätzlich zu bestimmen hat (lt. Gesetz).
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Birgit1 schrieb: Hallo Chris,
ich lasse meine Hilfsmittel immer an die Adresse einer Freundin schicken. Sie bringt mir das Paket dann abends vorbei.
Das aus dem Grund weil ich selten zuhause bin wenn der Paketdienst kommt.
Hast du evtl. auch jemanden im Freundes-oder Familienkreis zu dem deine Sachen geliefert werden könnten?
Die Änderung der Lieferadresse bei meinem Versorger funktionierte problemlos.
Viele Grüße,
Birgit
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matti schrieb:
Dies ist nicht mehr der Fall. Am 14. März 2019 hat der Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung des TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) auch das Ende der Hilfsmittelausschreibungen besiegelt.
Laufende Ausschreibungsverträge wurden sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes unwirksam. Stichtag war der 30.11.2019.
Nach §127 Abs.2SGBV besteht ein Recht auf neutrale Verpackung an die vom Versicherten angegebene Lieferadresse.
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matti schrieb:
Dies ist nicht mehr der Fall. Am 14. März 2019 hat der Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung des TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) auch das Ende der Hilfsmittelausschreibungen besiegelt.
Laufende Ausschreibungsverträge wurden sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes unwirksam. Stichtag war der 30.11.2019.
Nach §127 Abs.2SGBV besteht ein Recht auf neutrale Verpackung an die vom Versicherten angegebene Lieferadresse.
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