Hallo Michael,
die Regelungen rund um das Verordnen von Hilfsmitteln, insbesondere Inkontinenzprodukten, in Deutschland sind klar durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und das Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt.
Zunächst einmal ist es korrekt, dass Hilfsmittel wie Inkontinenzprodukte grundsätzlich vom Arzt verordnet werden müssen. Dabei ist es vorgesehen, dass der Arzt die
Diagnose, die Art und den Schweregrad der Inkontinenz und die tägliche oder monatliche Menge auf dem Rezept und den
Verordnungszeitraum vermerkt.
In der Regel verordnet der Arzt die Produktart (also Vorlage, Windel usw.), aber
nicht das spezifische Produkt. Dies geschieht durch die Angabe einer siebenstelligen Hilfsmittelnummer. Dabei geht es also darum, dass ein Produkt die benötigte Qualität, Aufnahmekapazität und erforderliche Kriterien erfüllt.
Der Arzt kann dabei jedoch auch das konkrete Produkt angeben, wenn dies
medizinisch notwendig und
begründet ist. Dies wäre dann die konkrete 10-stellige Hilfsmittelnummer. Wenn der Arzt aus
medizinischen Gründen ein bestimmtes Hilfsmittel verordnen möchte (hier sind Komfortmerkmale zweitrangig, weil die Kasse nur verpflichtet ist, den medizinisch notwendigen Bedarf abzudecken) und keinen Austausch zulassen will, kann er das
"aut idem"-Kreuz auf der Verordnung entsprechend kennzeichnen, um festzulegen, dass kein alternatives Produkt eingesetzt werden darf. Diese Kennzeichnung muss
gut begründet sein und den individuellen Bedarf des Patienten widerspiegeln.
Gesetzliche Grundlage:
Nach § 33 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Die konkrete Auswahl des notwendigen Hilfsmittels liegt grundsätzlich im Ermessen des Arztes, der auch das Produkt namentlich benennen kann, wenn dies medizinisch notwendig ist.
Aus § 33 SGB V:
"(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen."
Zusätzlich bezieht sich der G-BA in seinen Richtlinien (Hilfsmittel-Richtlinie) zur Verordnung von Hilfsmitteln auch auf die Möglichkeit, geeignete spezielle Produkte zu verordnen, wenn diese im Rahmen des medizinischen Bedarfs notwendig sind.
G-BA Hilfsmittel-Richtlinie (§ 7 "Verordnung von Hilfsmitteln"):
(3) "Verordnungsfähig sind nur Hilfsmittel, die zur Versorgung der in § 6 beschriebenen Leistungsansprüche geeignet sind."
§ 6 behandelt folgende wesentliche Punkte:
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit:
Hilfsmittel müssen erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, Behinderungen vorzubeugen oder eine drohende Behinderung auszugleichen.
Alltagsrelevanz:
Diese Hilfsmittel müssen notwendig sein, um den Patienten im Alltagsleben praktisch zu unterstützen. Dazu zählt die Wiedererlangung von Funktionen, die für eine angemessene Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erforderlich sind.
Wirtschaftlichkeit:
Bei der Auswahl der Hilfsmittel wird auf medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit geachtet. Hierbei spielt auch die Kosten-Nutzen-Abwägung eine Rolle, wobei die günstigste zweckmäßige und ausreichende Versorgung zu wählen ist.
In Bezug auf die Aussage, dass die Dauerverordnung erst im April ausgestellt werden darf, wenn sie erst ab April benötigt wird, trägt der Arzt bzw. die MFA die Verantwortung, sicherzustellen, dass die Verordnung zeitgerecht ausgestellt wird, damit die Versorgung der Patientin oder des Patienten lückenlos und kontinuierlich gewährleistet ist.
Im Allgemeinen gelten folgende Regelungen:
Gültigkeitsdauer eines Hilfsmittelrezeptes: Ein Rezept für ein Hilfsmittel hat in der Regel eine
Gültigkeitsdauer von 28 Tagen ab dem Ausstellungsdatum. Das bedeutet, dass das Rezept innerhalb dieses Zeitraums bei einem Leistungserbringer eingereicht werden muss, um gültig zu sein.
Dauerverordnungen: Bei chronischen Erkrankungen oder dauerhaft benötigten Hilfsmitteln kann der Arzt eine Dauerverordnung ausstellen. Diese Verordnungen haben in der Regel eine längere Gültigkeitsdauer, die jedoch auch von den Bestimmungen der jeweiligen Krankenkasse abhängt. In der Regel wird hier eine jährliche erneute Ausstellung vorgesehen.
Frühzeitige Ausstellung: Ein Rezept kann
typischerweise auch einige Zeit im Voraus ausgestellt werden, um sicherzustellen, dass das Hilfsmittel rechtzeitig zum benötigten Zeitpunkt verfügbar ist. Beispielsweise kann ein Rezept für ein Hilfsmittel, das ab April benötigt wird, schon im März ausgestellt werden. Wichtig ist dabei, dass das Rezept innerhalb der üblichen Gültigkeitsfrist von 28 Tagen eingelöst wird.
Absprache mit der Krankenkasse und dem Leistungserbringer: Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei der jeweiligen Krankenkasse oder dem Leistungserbringer (z.B. Sanitätshaus) zu erkundigen, welche spezifischen Fristen und Regelungen für die Ausstellung und Einlösung von Hilfsmittelrezepten gelten. Diese können je nach Krankenkasse und regionalem Versorgungsvertrag leicht abweichen.
Insgesamt ist es essenziell sicherzustellen, dass die Verordnung so rechtzeitig ausgestellt wird, dass
keine Versorgungslücken für die Patientin oder den Patienten entstehen und das benötigte Hilfsmittel pünktlich bereitgestellt wird. Die Aussage der MFA ist aus meiner Sicht also nicht korrekt und übersieht die Gefahr der Versorgungslücke.
In diesem Zusammenhang sicher interessant:
www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176119
Als Alternative zur aufsaugenden Versorgung vielleicht einmal mit beschäftigen:
www.inkontinenz-selbsthilfe.com/kondomurinale
oder bei Stuhlinkontinenz:
www.inkontinenz-selbsthilfe.com/irrigation
Gruß
Matti