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Pflegehilfsmittelpakete nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) § 40 bieten eine wertvolle Unterstützung für Menschen, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Diese Pflegehilfsmittel sollen den Pflegealltag erleichtern, die Hygiene verbessern und das Wohlbefinden sowohl der Pflegebedürftigen als auch der pflegenden Angehörigen erhöhen. Die Bereitstellung der Pflegehilfsmittel ist in § 40 SGB XI geregelt und umfasst zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Diese Pflegehilfsmittel dienen der Hygiene und dem Schutz vor Infektionen und können bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro über die Pflegekasse bezogen werden. Die Beantragung erfolgt direkt bei der Pflegekasse und ist in der Regel unkompliziert. Durch diese Unterstützung werden pflegende Angehörige entlastet und die Pflegequalität verbessert.
Wer hat Anspruch auf die Pflegehilfsmittel nach SGB XI?
Um Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Pflegegrad: Der Pflegebedürftige muss in einen der fünf Pflegegrade (1 bis 5) eingestuft sein.
2. Häusliche Pflege: Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI werden nur gewährt, wenn die Pflege in der häuslichen Umgebung stattfindet. Dies bedeutet, dass der Pflegebedürftige entweder von Angehörigen, Freunden oder einem ambulanten Pflegedienst zu Hause versorgt wird.
Welche Pflegehilfsmittel können in diesem Rahmen bezogen werden?
Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach SGB XI § 40 gehören vor allem Produkte, die die Hygiene und den Schutz bei der Pflege verbessern. Dazu zählen:
1. Einmalhandschuhe: Diese schützen sowohl die pflegende Person als auch die pflegebedürftige Person vor Infektionen und minimieren das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern.
2. Desinfektionsmittel: Desinfektionsmittel für die Hände und Flächen reduzieren das Risiko von Infektionen, vor allem bei der Pflege von Wunden oder im Umgang mit Körperflüssigkeiten.
3. Bettschutzeinlagen (zum Einmalgebrauch): Diese Einlagen schützen das Bett vor Feuchtigkeit und Verunreinigungen, wenn der Pflegebedürftige z.B. inkontinent ist.
4. Mund-Nasen-Schutz: Dieser Schutz ist vor allem dann wichtig, wenn es in der häuslichen Pflege zu engem Körperkontakt kommt, um die Übertragung von Tröpfcheninfektionen zu verhindern.
5. Schutzschürzen: Diese Einwegschürzen schützen die Kleidung der Pflegeperson vor Verschmutzungen während der Pflege.
6. Fingerlinge: Diese werden oft in der Wundversorgung oder bei der Pflege im Mundbereich verwendet, um einen direkten Kontakt zu vermeiden.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel?
Um Pflegehilfsmittel zu erhalten, müssen folgende Schritte unternommen werden:
1. Antragstellung: Der erste Schritt ist die Antragstellung bei der Pflegekasse (der Pflegeversicherung) des Pflegebedürftigen.
2. Genehmigung: Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, prüft diese die Voraussetzungen. In der Regel erfolgt die Bewilligung problemlos, wenn die oben genannten Voraussetzungen (Pflegegrad und häusliche Pflege) erfüllt sind.
3. Bezug der Hilfsmittel: Nach der Genehmigung werden die Pflegehilfsmittel entweder direkt durch zugelassene Lieferanten nach Hause geliefert oder es erfolgt eine Kostenübernahme bis zu einer Höhe von 40 Euro monatlich. Einige Lieferanten bieten auch Pakete an, die individuell zusammengestellt werden können und regelmäßig verschickt werden.
Sie haben noch Fragen zu den Pflegehilfsmitteln oder zur Antragstellung?
Das unizell Berater-Team steht Ihnen mit Fachwissen zur Seite. Sie werden umfassend individuell beraten und durch den gesamten Prozess, einschließlich der Abwicklung mit den Pflegekassen begleitet. Die regelmäßige Lieferung der genehmigten Pflegehilfsmittel rundet den Service ab.
Das unizell Berater-Team ist Mo.-Fr. 8 bis 17 Uhr erreichbar:
Telefon: 0451 / 39 890 – 391
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