Hallo Michael,
in dem von dir verlinkten Text, kommt etwas ganz Entscheidendes mehr oder weniger nur in einem Nebensatz vor.
...jedoch muss er (der Arzt | Anm. d. Red.) die Verordnung auf Anfrage begründen.
Dies ist aber genau der Punkt, welcher in der Praxis dann oftmals zu Problemen führt.
Dein Leistungserbringer ist dir gegenüber verpflichtet, ein Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, welches ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig ist, genauer gesagt das medizinisch notwendige abdeckt. Diese Aussagen sind dehnbar wie ein Kaugummi.
Alle zur Verfügung gestellten Hilfsmittel müssen im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sein. Dies ist aber nicht gleichbedeutend, dass alle Hilfsmittel ohne wirtschaftliche Aufzahlung abgegeben werden müssen.
Das beispielhaft genannte Hilfsmittel wirst du ohne wirtschaftliche Aufzahlung nicht erhalten.
Grundsätzlich ist es möglich, durch ärztliche Begründung, ein Hilfsmittel namentlich verordnet zu bekommen. Hier führst du aber den Nachweis, warum das vom Leistungserbringer zur Verfügung gestellte Hilfsmittel nicht geeignet ist. Theorie und Praxis unterscheiden sich im Erfolg hier drastisch.
Solltest du von deinem Leistungserbringer mit einem nicht adäqaten Hilfsmittel versorgt werden und du auf erheblichen Widerstand in einer Umversorgung bzw. Anpassung an deine Bedürfnisse stoßen, bleibt dir der Weg des Widerspruchs.
Eine Argumentationshilfe findest du hier:
www.rehability.de/download/Argumentation...kontinenzartikel.pdf
Gruß
Matti