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Saugende Hilfsmittel zum Festbetrag

28 Aug 2006 10:16 #1 von matti
Hallo,

aufgrund der immer weiter reduzierten Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, kommt es bei vielen Inkontinenzbetroffenen teilweise, neben den gesetzlichen Zuzahlungen, zu erheblichen Festbetragzuzahlungen, wenn sie mit einem qualitativ hochwertigen Produkt versorgt werden möchten, dem sogenannten Eigenanteil.

Die Firma Attends hat sich darüber Gedanken gemacht und ein eigenanteilsfreies Vollsortiment, d.h. pro Hilfsmittelgruppe mindestens ein Produkt für die Tag- und Nachtversorgung, entwickelt.

Dies ist in Zeiten von nationalen Festbeträgen lobenswert, gerade weil Produkte aus dem Hause Attends für ihre Qualität zeichnen.

Auf der sehr informativen Homepage von Attends werden sowohl Betroffenen wie auch Fachkreisen sehr umfangreiches Informationen angeboten. So erhält der Besucher neben einer kompletten Produktübersicht auch Ratschläge über die Verordnungsfähigkeit, den Hautschutz uvm.

Ein besonderer Service ist die Bereitstellung eines Videos, indem sehr anschaulich die verschiedenen Anlegetechniken beschrieben werden. Hier wird auch pflegenden Angehörigen sehr gut erklärt das z.B. das Glattstreichen der Windel und der korrekte Sitz der Beinbünchen sehr wichtig ist. Gerade bei Patienten, welche aufgrund von Sensibilitätsstörrungen oder anderen Einschränkungen, nicht in der Lage sind über den Sitz des Hilfsmittel Rückmeldung zu geben, ist der richtige Sitz immens wichtig, um Einschnürungen mit der Gefahr des Wundliegens oder der Entwicklung eines Dekubitus zu vermeiden.

Hier kann durchaus festgestellt werden, dass sich die Firma Attends neben den legitimen wirtschaftlichen Gründen, wirklich ernsthafte Gedanken zu den Problemen vieler Betroffener und Pflegender gemacht hat.

Die Homepage der Firma Attends erreicht man unter folgender URL:

www.attends-plus.de


Gruß

Matthias Zeisberger

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17 Sep 2006 14:16 #2 von tomcar
Hallo,

sind die nationalen Festbeträge für saugende Hilfsmittel (gültig ab 01.01.05) eine gesetzliche Pflichtleistung, oder dürfen die Krankenkassen auch unter diesen Festpreisen bleiben (z.B. Firma Unizell GmbH - 42,00 Euro / Monatsbedarf)?
Die Firma PaperPak konnte mir leider auch nicht sagen, ob Festpreise eine gesetzliche Pflichtleistung darstellen, oder ob die Krankenkassen das Recht haben, den Leistungserbringer und damit den Preis zu bestimmen. Kann jemand Auskunft geben? Danke

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17 Sep 2006 22:13 #3 von matti
Hallo Tomcar,

du hast recht, seit dem 1. Januar 2005 gelten für Inkontinenzhilfen bundesweit einheitliche Festbeträge.

Die Versicherten in ganz Deutschland erhalten für die vereinbarten Hilfsmittelgruppen den gleichen Betrag von ihrer Krankenkasse. Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt es nicht mehr.

Dies bedeutet, dass die Krankenkassen bis zum vereinbarten Festbetrag die Kosten für ein verordnetes Hilfsmittel übernehmen müssen. Natürlich akzeptiert die Krankenkasse ein Hilfsmittel was noch nicht einmal den Festbetrag ausschöpft, dieses wirst du aber nur sehr schwer finden (eine Differenzauszahlung würde natürlich nicht erfolgen). Bis zum gesetzlich festgelegten Festbetrag sind die Kassen verpflichtet zu zahlen!

Wenn du Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel hast aber nicht weisst welches Hilfsmittel zum Festbetrag abgegeben wird, solltest du vorher bei deiner Krankenkasse nachfragen, welche Anbieter das benötigte Hilfsmittel zum Festbetrag liefern.

Preisunterschiede ergeben sich aber vor allem aus der Qualität eines Hilfsmittels, dies ist das Dilemma, welches uns diese Festbetragsregelung eingebracht hat.

Wichtig: Wenn du dich für ein Hilfsmittel oberhalb des Festbetrages entscheidest, must du die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Preis - wie vorher auch - aus eigener Tasche bezahlen.

Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie Inkontinenz-Windeln, zahlst du zehn Prozent, höchstens aber zehn Euro für den Monatsbedarf zu. Dies darf aber nicht mit dem evtl. zu zahlenden wirtschaftlichen Aufschlag zum Festbetrag verwechselt werden, der kommt unter Umständen noch hinzu!

Nicht vergessen: Zuzahlungsbelege sammeln! Überall, wo du Zuzahlungen leistest, ist man verpflichtet, dir Zuzahlungsbelege auszustellen. Sobald deine Zuzahlungen die Belastungsgrenze von zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei Chronikern von einem Prozent, überschreiten, fallen für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren Zuzahlungen an.


Es gibt ein interessantes Urteil zur freien Wahl des Leistungserbringers.

In einem Eilverfahren entschied das Sozialgericht Hamburg (vgl. Sozialgericht Hamburg, Az.: S 22 KR 1917/02 ER) am 17. Februar 2003, dass gesetzlich Krankenversicherte zwischen allen zugelassenen Leistungserbringern frei entscheiden können und die Zuweisung von Leistungserbringern durch Kostenträger gegen das Grundgesetz verstößt. Werden Versicherte von ihrem Kostenträger aufgefordert, eine konkrete, ärztlich verordnete Leistung von einem anderen als dem selbst ausgewählten Leistungserbringer durchführen zu lassen, müssen sie dies nicht hinnehmen! Die Auswahl der Versicherten muss von der Krankenkasse auch dann respektiert werden, wenn sich im Einzelfall der Versicherte nicht für den billigsten Anbieter entschieden hat, sondern für einen anderen, aber ebenfalls zugelassenen Leistungserbringer. Der Kostenträger darf die Leistung weder einschränken noch zusätzliche Kosten in Rechnung stellen.

(aus: Rollijournal, Nr. 23, Herbst 2003, unter Berufung auf :
Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed),

Ärztliche Verordnungen (LE=Leistungserbringer / KK=Krankenkasse)

Mit der Abgabe des Rezeptes beim Leistungserbringer (LE) übt der Patient sein Wahlrecht aus. Es ist nicht zulässig, dass:
eine Krankenkasse (KK) Rezepte von Patienten einfordert und an einen von der Versicherung allein bestimmten LE weitergibt,
der Arzt das Rezept direkt an die KK weiterleitet, so dass der Patient keinen LE seines Vertrauens auswählen kann.

Informationen der Krankenkassen
Die KK informieren die Patienten über wirtschaftliche Versorgungsmöglichkeiten.

Die KK dürfen nicht nur einen oder einzelne ausgewählte LE benennen. Der Patient darf nicht von der KK gezwungen werden, sich von einem bestimmten LE versorgen zu lassen.

Die KK muss die Vielfalt der LE gewährleisten – der Patient ist frei in der Wahl seines LE. Die KK handelt rechtswidrig, wenn sie wegen der Ausübung der Patientenrechte, Leistungen beschränkt oder zusätzliche Kosten in Rechnung stellt.

Versicherte können qualitativ höherwertige Leistungen wählen. Die sich ggf. ergebenden Preisdifferenzen sind direkt an den LE zu zahlen.

Was ist wirtschaftlich?

Die Wirtschaftlichkeit einer Versorgung (§ 12 SGB V) wird nicht allein vom Produktpreis bestimmt! Sie ist von mehreren Faktoren wie Qualität, Service, Leistungsumfang, Behandlungserfolg und Preis abhängig.

Mitwirkungspflichten

Der Versicherte ist verpflichtet, mit den von der KK bezahlten bzw. zur Verfügung gestellten Produkten wirtschaftlich und sorgsam umzugehen.

Was können Sie tun?

Wähle deinen Leistungserbringer selbst. Da bei der Behandlung deine Intimsphäre betroffen sein kann, müssen Sie Vertrauen zum Anbieter haben. Es geht um Ihre Gesundheit!

Worauf Sie achten sollten:
Wechsel nicht leichtfertig auf Anweisung der Krankenkasse zu einem anderen, unbekannten Leistungserbringer.

Erhebe Widerspruch bei deiner Krankenkasse, wenn diese auf einen Wechsel des Leistungserbringers besteht. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei.

Lass dir die Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen (Qualität, Einsatz identischer Produkte, Service, Preis) durch die Krankenkasse schriftlich belegen. (Können sie zu 99% nicht)

Treffe keine vorschnellen Entscheidungen am Telefon.

Lasse dir von Ihrer Krankenkasse im Einzelnen die vorgeschlagenen Versorgungsalternativen erklären und Angebotsunterlagen schicken.

Geh dehnen richtig auf den "Sack", dann verlieren sie ihr penetrantes Interesse an dir und stürzen sich lieber auf Betroffene, welche diese ganzen Tipps aus diesem Forum nicht erhalten haben.

Hoffe dir geholfen zu haben.

Gruß

Matti

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18 Sep 2006 07:31 #4 von Chris08
Hallo an Alle,

außer Paperpack gibt es noch weitere Hersteller, die zum Festpreis liefern. Hierzu gehört unter Anderen auch Abena.

Die Fa. Abena hat Abmachungen mit einigen Krankenkassen getroffen und liefert dann nach Verordnung, den Bedarf an Windelslips und Vorlagen jeder Größe und Saugstärke zum Festpreis von unter 5.- EUR je Monat - als Versicherter der TK z.B. zahle ich 3,70€ monatlich - also 10,10€ im Quartal und keinerlei sonstige Zuzahlungen. Wenn ich eine Wahlversorgung haben möchte, also Pants oder die AbriWing, dann muß ich einen geringen Eigenanteil als Aufschlag zahlen. Hier hat ein Hersteller, sehr Patientenfreundlich, einen Weg gefunden die Patienten mit qualitaiv sehr hochwertigen Produkten günstig zu versorgen.

Gruß

Chris

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18 Sep 2006 13:56 #5 von tomcar
Hi Matti,

danke für Deine gute Antwort. Mein Problem ist, das die See-Krankenkasse letztes Jahr meinen bisherigen LE telefonisch genötigt hat, die Versorgung einzustellen, da ich von der Firma Unizell GmbH versorgt werden sollte. Diese hatten der KK angeboten, meine Versorgung für 42,00 Euro zu übernehmen. Dieser Preis ist weit unter dem nationalen Festbetrag (180 Stück im Monat = 42,00 Euro).

Mein LE stellte daraufhin die Versorgung ein :x , da der LE keine Probleme mit der KK wollte.

Die Versorgung durch die Firma Unizell funktionierte so gar nicht vernünftig. Lieferungen wurden irgendwo abgegeben, gingen verloren oder es wurde mit 1 Woche Verspätung geliefert. Der Datenschutz ging gänzlich den Bach runter und meine massiven Beschwerden bei der KK stießen auf taube Ohren. Man bat mir seitens der KK an, den LE nach Ablauf des Versorgungsjahres zu wechseln.

Seit April 2006 durfte ich mir einen von vier LE aussuchen, die mich dann für 42,00 Euro im Monat versorgen würden. Doch stellte sich schnell heraus, das keiner der genannten LE für 42,00 Euros liefern würde.

Also legte ich umgehend Widerspruch gegen den Bescheid der KK ein. Der Eingang wurde Bestätigt, aber meine Sachbearbeiterin stellte daraufhin sofort die Versorgung ein. Nach 2 Monaten Wartezeit und keiner
Versorgung in dieser Zeit erstattete ich Strafanzeige gegen meine Sachbearbeiterin wegen Erpressung (war Tip von Rechtsberatung) und reichte ohne Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht ein. Das war im Juli.

Nun schrieb mir das Sozialgericht:
Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Sie als Versicherter über die Erfüllung des Sachleistungsanspruchs aus §33 SGB V auf die verordneten Inkontinenzhilfen hinaus einen Anspruch haben sollten, dass die Inkontinenzversorgung gem. Festpreisregelung vom 1.12.04 zu gewähren ist. Als Versicherter steht dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V entsprechend für Sie im Vordergrund, dass Ihr Sachleistungsanspruch erfüllt wird.
Wurden gem. § 127 Abs. 2 SGB V niedrigere Preise zwischen den KK und einzelnen LE vereinbart und können die Versicherten dadurch in zumutbarer Weise mit Hilfsmitteln versorgt werden, so trägt gem. § 33 Abs. 2 + 3 SGB V die KK die Kosten nur in Höhe der nach § 127 Abs. 3 Satz 2-4 ermittelteten Durchschnittspreise, höchstens jedoch der tatsächlich entstanden Kosten.

So wie ich das sehe, scheine ich keinen gesetzlichen Anspruch auf erfüllung der Festbetragsregelung zu haben??? :x Weiter schreibt das Sozialgericht:

Unter Beachtung der vorherigen Ausführungen sollten Sie Ihre Klage zurück nehmen.

Aber ich will meine Klage nicht zurück nehmen, notfalls versuche ich noch, eine Instanz weiter zu gehen, aber das Problem ist hart. Es ist nur eine Sachbearbeiterin bei der KK, die mir die Leistungen sperrt wie sie Lust hat, die sich selber ihre Dienstaufsichtsbeschwerde beantwortet. Und ich komme nicht daran vorbei. Habe SGB V vorwärts und rückwärts gelesen (aber lesen ist nicht immer gleich Lesen :D :D ). Kennst Du vielleicht noch irgendwelche Quellen, wo ich Nachlesen könnte? Mit den Angaben, die Du gemacht hast, kann ich vielleicht schon wieder ein Stück weiter kommen. Daher Danke für Deine Arbeit und Deine Geduld.
Gruß tomcar

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18 Sep 2006 20:27 #6 von eckhard11 ✝
Also,

ich habe mir die Fingerkuppen plattgekloppt und die Augen wundgesehen bei dem Versuch, irgendwo Festbeträge für verschiedene Hilfsmittel und in Zahlen, also Euro, zu finden.
Weder in Google noch in Altavista noch bei Wikipedia habe ich auch nur eine einzige Zahl gefunden.

Natürlich habe ich die festgesetzten Zuzahlungen gefunden ( min. 5,00 EUR, höchstens 10,00 EUR ), aber andere Zahlen nicht......
Dies zeigt mir, dass es anscheinend keine allgemein gültigen Festbeträge gibt.

Werden denn die Festbeträge pro Verbraucher festgesetzt ?
Je nach Schwere der Behinderung und des zu erwartendem Verbrauches ??

Oder haben die Krankenkassenverbände in Verbindung mit dem Gesundheitsministerium einen oberen Betrag festgelegt ?
Wenn ja, wie hoch ist dieser ?
Wenn nein, wer entscheidet über den Festbetrag bei einer behinderten Person ?
Nach welchen Kriterien werden die Festbeträge festgesetzt ?
Gibt es Unterschiede in den Festbeträgen zwischen z.B. Vorlagen, Windeln, Urinalkondomen, Kathetern, Analtampons oder anderen Hilfsmitteln ??

Da ich mich einmal intensiv darum kümmern werde, wäre ich um Antworten verlegen, denn ich will bei den offiziellen Stellen nicht sofort wie ein Trottel dastehen, hi, hi......

Jetzt leg ich mich erst einmal hin, bis ich Antworten habe :sleep:
Eckhard

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18 Sep 2006 22:26 #7 von matti
Hallo,

der AOK Bundesverband hat folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Bundesweite Festbeträge für Hilfsmittel

Seit dem 1. Januar 2005 gibt es bundesweit einheitliche Festbeträge für Hilfsmittel. Sie gelten für orthopädische Einlagen, Hör- und Sehhilfen, aufsaugende Inkontinenzprodukte, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und Stomaartikel (bei einem künstlichen Darmausgang). Durch die bundesweiten Höchstgrenzen, bis zu denen die Krankenkassen die Kosten übernehmen dürfen, bietet sich für alle Beteiligten eine bessere Transparenz.

Die Festbeträge für Hilfsmittel sollen also - ähnlich wie Arzneimittelfestbeträge -Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen und für mehr Wettbewerb sorgen. Der Vorteil für die Patienten: Sie können jetzt Preise besser vergleichen und sich günstigere Hersteller oder Verkäufer von Hilfsmitteln aussuchen. Im Bereich der Seh- und Hörhilfen war dies schon länger Praxis.
(Anmerkung: Soweit die Theorie. In der Praxis hat dies häufig zu einer Reduzierung in der Qualität beigetragen bzw. zu erheblichen Mehrbelastungen bzw. wirtschaftlichen Aufzahlen geführt, wenn das gewohnte und qualitativ hochwertige Produkt weiter verwendet werden soll. Ein VW Golf ist ebenso ein Auto wie ein 500er Mercedes. Man muss aber doch niemanden erklären das es zwischen diesen beiden Autos erhebliche Unterschiede gibt.)

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben den gesetzlichen Auftrag, die Festbeträge jährlich zu überprüfen.

In fünf Hilfsmittelbereichen - Hörhilfen, Sehhilfen, aufsaugende Inkontinenzhilfen, Stomaartikel und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie - hat diese Überprüfung Ende 2005 ergeben, dass eine qualitativ gute Versorgung der Versicherten zum Festbetrag möglich ist. Die bisherigen Beträge gelten daher überwiegend weiter, zusätzlich sollen neue Festbeträge eingeführt werden.

Während es für die aufsaugenden Inkontinenzartikel (z. B. Inkontinenzhosen) bereits eine Festbetragsregelung gibt, soll sie nun auch auf die ableitende Inkontinenzversorgung (z. B. Katheter) ausgedehnt werden. Im Verlauf des Jahres 2006 werden die neuen Festbeträge für diesen Versorgungsbereich ermittelt.
(Anmerkung: Dies wird zu einem weiteren erheblichen Verlust von qualitativ hochwertigen Produkten führen, innovative Produkte gibt es nicht zum unteren Preisdrittel)

So kommen die Festbeträge für Hilfsmittel zustande:

Die Festbeträge werden nicht für jedes Produkt einzeln festgesetzt. Die verschiedenen Hilfsmittel wurden in sechs Festbetragsgruppen eingeteilt: Seh-, Hör- und Inkontinenzhilfen sowie Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Stoma-Artikel und Einlagen. In jeder Gruppe befinden sich verschiedene, in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Produkte.

Für diese Produktgruppen werden hochwertige medizinisch-technische Qualitätsstandards festgeschrieben. In das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen werden nur Produkte aufgenommen, die mindestens diese Standards erfüllen oder darüber liegen.

Kein Preisdumping für minderwertige Produkte

Bei der Ermittlung des Festbetrages gilt der höchste Preis des unteren Preisdrittels der am Markt befindlichen Wettbewerber. Es handelt sich also um einen marktgerechten Preis, den mehrere Hilfsmittel-Hersteller angeboten bzw. sogar unterboten haben. Auch mit Festbeträgen erwirtschaften die Anbieter Gewinn. Festbeträge verursachen also kein Preisdumping durch minderwertige Billigprodukte. Der Festbetrag zwingt Firmen nicht dazu, ihre Produkte unter Wert zu verkaufen. Er stellt lediglich sicher, dass die Gewinnmargen im vertretbaren Rahmen bleiben.

Zuständig für das Festsetzen des konkreten Festbetrages sind seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2004 die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen. Die Vorgaben, an die sie sich dabei halten müssen, sind im Sozialgesetzbuch V verankert. Kurz gesagt: Die Kassen müssen darauf achten, dass die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und in der Qualität gesichert ist.
(Anmerkung: Kaugummi ist genauso dehnbar, wie diese Regelung)

Vor der Bildung von Festbetragsgruppen und vor der Festsetzung der konkreten Beträge müssen die Verbände der Leistungserbringer, also die Hersteller und Anbieter, angehört werden. Gültig werden die Festbeträge durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Quelle: Pressemitteilung AOK Bundesverband

Für die Maximalbeträge in Zahlen must du gar nicht lange Suchen, lieber Eckhard. Du findest sie auf unserer Homepage!

http://www.inkontinenz-selbsthilfe.com/ ... ittel.html

Als Quelle dieser Information diente ebenfalls eine Mitteilung des AOK Bundesverbandes, welchen unter diesem Link:

http://www.aok-bv.de/imperia/md/content ... hilfen.pdf

einzusehen ist.

Wenn für ein Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Für andere Hilfsmittel übernimmt sie die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. Die Preise für Hilfsmittel werden zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und den [ Leistungserbringern ] beziehungsweise deren Verbänden vereinbart.

Darüber hinaus können Krankenkassen auf der Grundlage von Ausschreibungen Verträge mit einzelnen Leistungserbringern zu niedrigeren Preisen bei gleicher Qualität abschließen. Im Falle derartiger Vertragsabschlüsse wird der Sachleistungsanspruch der Versicherten bei Hilfsmitteln auf die Höhe der Durchschnittspreise des unteren Preisdrittels der auf der Basis von Ausschreibungen vertraglich vereinbarten Preise begrenzt.

Die Begrenzung erfolgt allerdings nur in den Fällen, in denen Versicherten das Hilfsmittel zu diesem Durchschnittspreis in zumutbarer Weise zur Verfügung gestellt werden kann. Die Zumutbarkeit hängt insbesondere von der Art des Hilfsmittels und dem damit verbundenen individuellem Anpassungs- und Beratungsbedarf ab. Bei Hilfsmitteln mit individuellem Anpassungs- und Beratungsbedarf, zum Beispiel Prothesen, ist eine Zumutbarkeit nur bei Wohnortnähe anzunehmen.

Die Wahlfreiheit der Versicherten, auch Leistungserbringer in Anspruch nehmen zu können, die Hilfsmittel oberhalb des Durchschnittspreises des unteren Preisdrittels abgeben, wird - soweit es sich um zugelassene Vertragspartner der Krankenkasse handelt - nicht eingeschränkt.

Der in Anspruch genommene Leistungserbringer kann in diesen Fällen mit der Krankenkasse nur den Durchschnittspreis des unteren Preisdrittels, den die Krankenkasse mit einzelnen Leistungserbringern auf der Basis von Ausschreibungen abgeschlossen hat, abrechnen. Die Differenz zwischen diesem Durchschnittspreis und dem Abgabepreis des Leistungserbringers zahlt der Versicherte als Eigenanteil direkt an den abgebenden Leistungserbringer.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, sowohl Versicherte als auch zugelassene Leistungserbringer über die Durchschnittspreise des unteren Preisdrittels der vertraglich auf der Grundlage von Ausschreibung mit einzelnen Leistungserbringern vereinbarten Preise zu unterrichten. Die Informationspflicht gegenüber den Leistungserbringern schafft die Voraussetzung dafür, dass die Versicherten über den Umfang der Kassenleistung sowie über einen gegebenenfalls zu zahlenden Eigenanteil durch die Leistungserbringer vor Inanspruchnahme eines Hilfsmittels informiert werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit


Diese ganzen Regelungen sind absurd. Ein Mensch der z.B. durch eine Amputation auf eine Prothese angewiesen ist, wird doch niemals ein vergleichbar hochwertiges Produkt erhalten, wenn die Krankenkasse sich am unteren Preisdrittel orientiert.


Gruß

Matti

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19 Sep 2006 00:15 #8 von eckhard11 ✝
Nun denn,

ich habe überall nachgeschaut, aber doch nicht in unserem Forum........

Wir sollten uns Gedanken darüber machen, wie in unserem Forum derlei Beiträge nicht nur schneller, sondern überhaupt gefunden werden können.
Da ich jetzt wusste, wonach ich zu suchen hatte, habe ich versucht, diesen Beitrag “Verordnungsfähigkeit Inkontinenzhilfsmittel” von der Startseite aus zu finden. Das war nicht einfach.....
Davon abgesehen, dass ich niemals auf die Idee kommen würde, eine “Verordnungsfähigkeit” ( wem ist bloss dieses bescheuerte Wort eingefallen ?? ) zu suchen, wenn ich die “Festbeträge von Inkontinenzhilfsmitteln” wissen will, ist der Weg dorthin nicht leicht.

Ich muss in “Hilfsmittel” gehen, dort auf “ Aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel” klicken, dann finde ich ganz oben diese “Verordnungsfähigkeit Inkontinenzhilfsmittel”, ganz verschämt über der grossen, roten Überschrift
AUFSAUGENDE INKONTINENZHILFSMITTEL”.
Ich habe “Aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel” schon häufig geöffnet ( und sogar Korrektur gelesen ), aber diese “Verordnungsfähigkeit Inkontinenzhilfsmittel” ist mir noch nie aufgefallen.
Da dieses Thema sicherlich für viele Benutzer interessant ist, sollte wir derlei Beiträge an exponierterer Stelle einstellen.

Wie dem auch sei :

Tomcar schreibt, dass ihn seine See-Krankenkasse gezwungen hat, seinen Lieferanten zu wechseln, der Tomcat bisher zur Zufriedenheit beliefert hat.
Jetzt sollte ihn eine Firma Unizell GmbH versorgen, welche mit der See-Krankenkasse den Deal gemacht hat, Tomcat´s Bedarf in Höhe von 180 Stück Windeln für 42,00 EUR zu decken.
Wenn ich davon ausgehe, dass Tomcat die goldene Mitte ist, nämlich Verwender der Größe 2 ( saugende Inkontinenzhosen ), dann beträgt bei 180 Stück Windeln der Festbetrag 90,00 EUR

Bei der Ermittlung des Festbetrages gilt der höchste Preis des unteren Preisdrittels der am Markt befindlichen Wettbewerber.
Ergo sind in diesem Preissegment die Windeln sicherlich schon nicht die besten.

Dieselbe Menge an Windeln für weniger als die Hälfte des Festpreises, der ja schon nur der höchste Preis im unteren Preisdrittel ist, liefern zu wollen, kann nur bedeuten, dass die Qualität dieser Windel unter aller Sau und der Krankenkasse dies auch herzlich egal ist.

Aufgrund dieser Zahlen sind wohl auch die vier anderen Lieferanten abgesprungen, da diese Firmen derartig erbärmlich schlechte Windeln nicht im Programm haben resp. auch nicht verkaufen wollen.

Aber wie verträgt sich der Erlass des Festpreises, dem die Krankenkassen zugestimmt haben, mit dieser Maßnahme ?
Ich meine, wie kommt eine Krankenkasse dazu, den Festbetrag - der ja festgeschrieben ist - ( daher wohl auch der Name ), noch derartig zu unterlaufen ?
Man gönnt dem Inkontinenten ergo nicht einmal die vorgeschriebene Mindestqualität, sondern zwingt ihn, sich mit Müll zu behelfen, um noch mehr Geld einzusparen.
Und wenn sich dann herausstellt, dass diese Firma Unizell GmbH auch noch sehr unzuverlässig arbeitet, setzt sich die Krankenkasse - vertreten durch eine kleine, sesselfurzende Sachbearbeiterin - auch noch auf das hohe Ross und stellt die Versorgung ein.
Dies muss man sich einmal richtig vor Augen führen !!
"Wenn Du den Müll nicht haben willst, den wir Dir bezahlen, dann bekommst Du eben gar nichts."

Völlig unverständlich ist mir die Reaktion des Sozialgerichtes, welches sich ganz sicher nicht die Mühe gemacht hat, auf das eigentliche Problem einzugehen, ( den eklatanten Preisunterschied zwischen Festbetrag und dem Angebotspreis von Fa Unizell GmbH an die Krankenkasse ) sondern einfach nach Aktenlage und Paragrafen entschieden hat.
Nur das die Paragrafen wohl etwas anderes aussagen, als das Sozialgericht in seiner Stellungnahme andeutet.

Es kann doch nicht angehen, dass eine Krankenkasse - aus Geldgier - Müll als qualitative Mindestanforderung betituliert und jede andere Leistung, welche auf dem Festbetrag basiert, einfach ablehnt !!

Tomcar, Du solltest Einspruch gegen den Bescheid einlegen, die Klage aufrecht erhalten und ggfls. eine Instanz höher gehen.
Solltest Du hier finanzielle oder juristische Unterstützung brauchen, dann melde Dich. Ich beteilige mich.
Eine solche Ungerechtigkeit können und wollen wir nicht durchgehen lassen.
( Genau dafür steht nämlich dieser Verein : "Helfen, informieren und fördern" )

Jetzt leg ich mich aber wieder nieder :sleep:
Eckhard
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19 Sep 2006 15:32 #9 von tomcar
Moin Matti und Eckard und alle Anderen,

eure Mithilfe fruchtet zum Teil doch sehr gut. Ich habe auch meine Fingers zum Glühen gebracht und wenigstens schon einmal einen kleinen Teil gefunden (dank Matti):

Das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) wird zur Zeit in den Regierungsgremien diskutiert. Ein Umbau der sozialen Sicherungssysteme wird auch Auswirkungen auf die Versorgung mit Hilfsmitteln haben. Es
bleibt zu hoffen, dass eine qualitativ hochwertige Versorgung weiterhin durch den Leistungsbereich der Krankenversicherung abgedeckt werden kann. Gesetzlich Krankenversicherte können frei entscheiden von welchen Homecare-Unternehmen, Sanitätshäusern, Apotheken usw. sie mit Arzneimitteln, Ernährungstherapeutika, Verband- und Hilfsmitteln versorgt werden möchten, sofern die Unternehmen von der Krankenversicherung zugelassen sind (Sozialgericht Hamburg, AZ.: S 22 KR 1917/02 ER). Die Leistungen müssen jedoch ärztlich verordnet und wirtschaftlich sein. Bei der Wirtschaftlichkeit einer Versorgung (§ 12 SGB V) ist aber nicht allein der Preis des Produktes entscheidend! Sie ist
von mehreren zusätzlichen Faktoren wie Behandlungserfolg, Qualität, Service und dem Leistungsumfang abhängig.
Mit der Abgabe des Rezeptes beim Leistungserbringer übt der Patient sein Wahlrecht aus. In dem Zusammenhang ist es unzulässig, dass eine Krankenkasse Rezepte von Patienten einfordert und an einen von ihr allein bestimmten Leistungserbringer weitergibt, oder der Arzt gar das Rezept direkt an die Krankenversicherung weiterleitet, so dass der Patient keinen Leistungserbringer seines Vertrauens auswählen kann.
Die Krankenkassen können die Patienten allgemein über wirtschaftliche Versorgungsmöglichkeiten informieren. Die Krankenkassen (§ 127 Abs. 3 SGB V) dürfen nicht nur einen oder einzelne ausgewählte Leistungserbringer benennen. Der Patient darf nicht von der Krankenkasse gezwungen werden, sich von einem bestimmten Leistungserbringer versorgen zu lassen. Die Krankenkassen müssen die Vielfalt der Leistungserbringer gewährleisten – der Patient ist frei in der Wahl seines Leistungserbringers. Die Krankenkasse handelt rechtswidrig, wenn sie wegen der Ausübung der Patientenrechte, Leistungen beschränkt oder zusätzliche Kosten in Rechnung stellt.

Dies ist ein kleiner Auszug aus dem von Matti genannten SG-Urteil. Leider finde ich nur Seiten, wo Teile des Urteils hinterlegt sind. Für mich ist es aber besser, wenn ich das ganze Urteil irgendwo KOSTENLOS (habs schon Kostenpflichtig online gesehen) finden würde. Weil das, was ich bisher darüber finden konnte (danke Matti :D ), spricht eher für die Betroffenen.

Was die KK mit mir abgezogen hat, entspricht dem, was Eckard schilderte. Die Qualität der gelieferten Produkte entsprach eher einem Taschentuch mit Außenfolie, als einen vernünftigen Inkontinenzprodukt. Habe, weil der Mist nichts taugte, Schadensersatzansprüche gegen mich (und ich gegen die KK :D :D :D ) weil Sitzmöbel von mir verunreinigt wurden. Aba wie Eckard schon sagte: Das ist der KK völlig egal gewesen - Hauptsache billlig ("Geiz ist geil").
In 8 Tagen muß ich meine Begründung beim SG-Bremen haben, oder meine Klage zurück nehmen. Aber zurückgenomen wird nix, und dank euer aller Hilfe nu erst recht nicht.
Bis später

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19 Sep 2006 16:04 #10 von Jens Schriever ✝
Hallo Tomcar

Ich drücke dir die Daumen dass alles klappt. Sollte die KK gewinnen, währe das ein Freibrief für alle KK’s. Ich bin auf deinem weiteren Bericht gespannt.
Noch mal Viel Erfolg.

Gruß Jens

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