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Es lag also eine gültige Verordnung vor.Leitsatz
Der Versicherte ist nicht auf die Hilfsmittelleistungen durch den Vertragspartner der Krankenkasse nach § 33 Abs. 6 Satz 2 SGB V beschränkt, wenn dessen Lieferungen keine ausreichende Versorgung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V darstellen.
Da sie inkontinent war, benötigte sie Windeln und wurde bis Juli 2008 auf Kosten der Beklagten mit Windeln „S + Größe L“ versorgt. Die Windeln wurden ihr jeweils von ihrem Hausarzt verordnet.
Dies trifft sicherlich aufgrund deiner Vorerkrankung auch zu.Die Versicherte war nicht gemäß § 33 Abs. 6 Satz 2 SGB V auf eine Windellieferung durch den Vertragspartner der Beklagten beschränkt, weil dessen Lieferungen unzureichend waren:
Aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ergibt sich ein Anspruch auf passgerechte und mängelfreie Windeln in ausreichender Stückzahl:
Windeln sind zum Ausgleich der Inkontinenz ungeeignet, wenn sie trotz ordnungsgemäßen Anlegens nicht so passen, dass sie dicht halten.
Gleiches gilt, wenn sie sich während des Tragens teilweise auflösen und beispielsweise Füllmaterial austritt.
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…dass der obere Grenzwert für eine Hautschädigung bei 5ml/m² liegt..
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Ungerührt kündigte sie die Vereinbarung über die Pauschalversorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum 31. Mai 2016 auf. Zahlte sie vorher eine Versorgungspauschale von netto 21 Euro pro Monat, so zahlt sie ab dem 1. Juni 2016 nur noch netto 15 Euro. Eine Absenkung um fast 30 Prozent! Richtig ist, dass sie damit immer noch nicht die Kasse mit der niedrigsten Pauschale ist. Falsch ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt aktiv geworden ist.
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