Informationen des GKV Spitzenverband
Hilfsmittel
Die erforderlichen Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV2) führen zu Einschränkungen im täglichen Leben und bei der Verfügbarkeit bestimmter Gesundheitsprodukte. Dies wirkt sich auch auf die Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung aus. Der GKV-Spitzenverband gibt daher Empfehlungen zur Sicherung der Versorgung mit dem Ziel, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrechtzuerhalten. Die Empfehlungen wurden mit den Kassenartenvertretern abgestimmt. Sie gelten zunächst bis zum 31. Mai 2020.
Angesichts der Dynamik der Corona-Pandemie mit ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Hilfsmittel-Leistungserbringer und der damit verbundenen Detailprobleme ist vorgesehen, diese Empfehlungen um weitere Hinweise zu ergänzen und jeweils an die aktuelle Lage anzupassen.
Gültig bis zum: (zunächst) 31.05.2020
Mehrmonatslieferungen anstelle der vertraglich vereinbarten Lieferzyklen werden bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln erforderlichenfalls akzeptiert, sofern es dadurch nicht zu Lieferengpässen bei anderen Versicherten kommt. Bezüglich der Abrechnung gelten die vertraglichen Regelungen.
Ärztliche Verordnung
Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können im Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung bliebt die Vorlage der Verordnung unverzichtbar. Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde; diese bleibt bestehen. Auf eine Folgeverordnung wird bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikel verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt oder Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde. Die Prüfung der gemäß § 8 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundessausschusses festgelegten Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt. Eine derartige Frist wird von den Krankenkassen auch dann nicht geprüft, wenn sie sich aus den Verträgen ergibt.
Gesamtübersicht, auch zu den Sonderregelungen beim Thema Pflege:
www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenver...kus/fokus_corona.jsp