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Das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz

05 Jun 2005 21:21 #1 von Carmen
Hallihallo
diesen Beitrag habe ich heute auf der HP der LVA gelesen - ist zwar etwas länger, doch informativ

Das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz

Das kürzlich verabschiedete Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) bringt für Rentner und für Versicherte eine Vielzahl von Änderungen. Ziel des Gesetzes ist es, den Beitragssatz zur Rentenversicherung in den nächsten Jahrzehnten zu stabilisieren und nicht über 22 Prozent hinaus ansteigen zu lassen.

Die wichtigsten Neuregelungen
Für die jährliche Anpassung der Renten wird künftig ein so genannter Nachhaltigkeitsfaktor zugrunde gelegt. Er berücksichtigt das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern und damit die Bevölkerungsentwicklung und die Wirtschaftslage. Belebt sich der Arbeitsmarkt, so zahlen mehr Versicherte in die Rentenkasse ein - davon profitieren die Rentner. Dann führt der Nachhaltigkeitsfaktor zu einer stärkeren Erhöhung der Rente. Müssen die Renten hingegen von weniger Beitragszahlern finanziert werden, steigen die Renten weniger stark an.


Arbeitslosigkeit und Altersteilzeitarbeit
Ein weiterer Bestandteil des Gesetzes ist die Neuregelung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Hier wird die Altersgrenze ab 2006 in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre angehoben.
Die stufenweise Anhebung gilt für die Geburtsjahrgänge nach 1945. Die vorzeitige Altersgrenze wird vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 in 36 Monatsschritten angehoben. Das bedeutet: Bei einem Rentenbeginn ab 2009 liegt das frühestmögliche Rentenalter für diese Altersrente bei 63 Jahren.
Betroffen von dieser Anhebung sind die Versicherten der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951. Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren wurden, haben bereits nach heutigem Recht keinen Anspruch mehr auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.


Vertrauensschutz
Für die Jahrgänge von 1946 bis 1951 gibt es jedoch eine Vertrauensschutzregelung: Diese gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2004 verbindlich die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geregelt haben, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag oder
einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit, oder die zu diesem Zeitpunkt arbeits- oder beschäftigungslos waren. Diese Versicherten können weiterhin mit 60 Jahren und Rentenabschlägen bis zu 18 Prozent die Altersrente bekommen.


Ausbildungszeiten
Zeiten schulischer Ausbildung an allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen wirken sich ab 2009 nicht mehr rentensteigernd aus. Eine Ausnahme hiervon bilden die Fachschulzeiten und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Hier bleibt es bei der rentensteigernden Anrechnung von maximal drei Jahren ab dem 17. Geburtstag.
Für Versicherte, die zwischen 2005 und 2008 in Rente gehen, wird die rentensteigernde Bewertung von Schul- und Studienzeiten bis zum endgültigen Wegfall ab 2009 schrittweise zurückgeführt. Je später der Rentenbeginn liegt, desto geringer werden die Schul- und Hochschulzeiten dann bewertet.
Die Schul- und Studienzeiten gehen den künftigen Rentnern aber nicht vollständig verloren. Weiterhin werden maximal acht Jahre berücksichtigt, um die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für Schwerbehinderte zu erfüllen. Für die Betroffenen kann die Neuregelung im Vergleich zu heute zu merklichen Einbußen bei ihrer Rente führen. Im Einzelfall können das im Monat bis zu 59 Euro in den alten Bundesländern sein und bis zu 52 Euro in den neuen Bundesländern.

Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz wird außerdem die Höherbewertung der beruflichen Ausbildung geändert. Bisher konnten niedrige Löhne zu Beginn des Berufslebens - unabhängig davon, ob es sich um eine Ausbildung handelte oder nicht - für die Rente so gerechnet werden, als hätte der Berufsanfänger 75 Prozent des individuellen Durchschnittswertes seines gesamten Versicherungslebens verdient, begrenzt jedoch auf 75 Prozent des Durchschnittseinkommens aller Versicherten.

Ab 2009 werden die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nicht mehr pauschal als Berufsausbildungszeiten angesehen und günstiger bewertet, sondern nur die nachgewiesenen Berufsausbildungszeiten. Bei neuen Renten, die zwischen 2005 und 2008 beginnen, wird der pauschal als rentensteigernd berücksichtigte Wert für die Berufsausbildung stufenweise gesenkt.

Der bisherige Wechsel zwischen den verschiedenen Altersrenten ist seit dem 1. August 2004 nicht mehr möglich. In Zukunft bleiben Altersrentner dauerhaft Bezieher ihrer einmal gewählten Altersrente. Ein Wechsel ist selbst dann nicht möglich, wenn sich bei einer anderen Altersrente geringere Abschläge ergeben würden. Bis ein Rentenbescheid rechtswirksam wird, kann aber gegebenenfalls die einmal getroffene Wahl der Altersrente noch korrigiert werden.


Nachhaltigkeitsrücklage
Für die laufenden Ausgaben und zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeengpässen hat die Rentenversicherung eine Nachhaltigkeitsrücklage. Diese Geldreserve war in den letzten Jahren mehrfach Gegenstand von gesetzlichen Änderungen. Zuletzt wurde das Minimum auf 0,2 Monatsausgaben der gesamten gesetzlichen Rentenversicherung abgesenkt.
Jetzt sieht das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vor, die Nachhaltigkeitsrücklage mittelfristig wieder aufzubauen. Sie soll auf 1,5 Monatsausgaben angehoben werden, soweit dies ohne eine Anhebung des Beitragssatzes möglich ist.


Quelle: LVA

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